H. Wie endet eine GmbH?
I. Welche Auslösungsgründe kennt das GmbHG?
Gründe für die Auflösung der GmbH finden sich insbesondere in § 60 Abs. 1 GmbHG. Im Einzelnen nennt das Gesetz folgende Gründe:
§ 60 Nr. 1 GmbHG: Ablauf einer vertraglich bestimmten Zeit
§ 60 Nr. 2 GmbHG: Gesellschafterbeschluss mit 3/4 Mehrheit (satzungsdispositiv)
§ 60 Nr. 3 GmbHG i.V.m. § 61 GmbHG: richterliches Gestaltungsurteil (Auflösungsklage)
§ 60 Nr. 4 GmbHG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 60 Nr. 5 GmbHG: Verfahrenseinstellung mangels Masse
§ 60 Nr. 6 GmbHG: Auflösungsverfügung des Registergerichts wg. Satzungsmängeln (1. Var. oder Verstoßes gegen § 19 Abs. 4 GmbHG (2. Var.)
§ 60 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG: Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Neben diesen Gründen können die Gesellschafter weitere Auflösungsgründe in der Satzung vorsehen (§ 60 Abs. 2 GmbHG). Auch die Nichtigkeit i.S.v. § 75 GmbHG führt nach § 77 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. Schließlich führt auch der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft durch sich selbst ("Keinmann-GmbH") zur Auflösung (str).
Praktisch besonders wichtige Auflösungsgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.