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H. Wie en­det eine GmbH?

I. Wel­che Aus­lö­sungs­gründe kennt das GmbHG?

Gründe für die Auf­lö­sung der GmbH fin­den sich ins­be­son­dere in § 60 Abs. 1 GmbHG. Im Ein­zel­nen nennt das Ge­setz fol­gende Grün­de:

Ne­ben die­sen Grün­den kön­nen die Ge­sell­schaf­ter wei­tere Auf­lö­sungs­gründe in der Sat­zung vor­se­hen (§ 60 Abs. 2 GmbHG). Auch die Nich­tig­keit i.S.v. § 75 GmbHG führt nach § 77 GmbHG zur Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft. Schließ­lich führt auch der Er­werb al­ler An­teile der Ge­sell­schaft durch sich selbst ("Kein­mann-GmbH") zur Auf­lö­sung (str).

Prak­tisch be­son­ders wich­tige Auf­lö­sungs­gründe sind die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens und die Ab­leh­nung der Er­öff­nung man­gels Mas­se.

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