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2. Auf wel­che Weise ver­liert man die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

f. Wel­che Ab­fin­dung er­hal­ten aus­schei­dende Ge­sell­schaf­ter?

Bei Aus­tritt, Aus­schluss und Ein­zie­hung ist grund­sätz­lich eine Ab­fin­dung zu ge­wäh­ren. Nur für den Erb­fall kann die Ein­zie­hung ohne Ab­fin­dung er­fol­gen.

Art und Höhe der Ab­fin­dung kön­nen in der Sat­zung ge­re­gelt wer­den. Sie kann auch un­ter dem Wert des An­teils lie­gen, so­lange sie im Rah­men § 138 Abs. 1 BGB bleibt. Diese Grenze ist über­schrit­ten, wenn ein gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen dem Ab­fin­dungsan­spruch und dem wirt­schaft­li­chen Wert des ent­zo­ge­nen Ge­schäfts­an­teils be­steht und da­durch das Aus­tritts­recht un­ver­tret­bar ein­ge­engt wird.

Eine wei­tere Grenze be­tont § 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG: Auch durch eine Ab­fin­dung darf das zur Er­hal­tung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­che Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft nicht an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­zahlt wer­den. Die Aus­zah­lung darf also nicht zu ei­ner Un­ter­bi­lanz füh­ren. Der Ein­zie­hungsbe­schluss ist un­wirk­sam, wenn be­reits zum Zeit­punkt sei­ner Fas­sung fest­stand, dass das Stamm­ka­pi­tal an­ge­grif­fen wer­den muss. Stellt sich dies erst spä­ter her­aus, so kann der Ge­sell­schaf­ter Auf­lö­sung der GmbH (§ 61 Abs. 2 GmbHG) oder Wie­der­auf­nahme ver­lan­gen.

Dem aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ter steht kein In­for­ma­ti­ons­an­spruch nach § 51a GmbHG zu. Je­doch darf er gem. § 810 BGB Ein­sicht in die Ge­schäfts­un­ter­la­gen neh­men, um die Höhe der For­de­run­gen ge­gen die Ge­sell­schaft aus der Zeit vor sei­nem Aus­schei­den zu be­stim­men.

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