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II. Was fällt un­ter den frei­wil­li­gen Sat­zungsin­halt?

1. Was sind Ne­ben­leis­tun­gen (§ 3 Abs. 2 GmbHG)?

Über ihre Ein­la­ge­pflicht hin­aus kön­nen im Ge­sell­schafts­ver­trag (§ 3 Abs. 2 GmbHG) wei­tere Pflich­ten der Ge­sell­schaf­ter ge­re­gelt wer­den, die dann "mit­glied­schaft­lich" wir­ken; die nach­träg­li­che Ein­füh­rung oder Än­de­rung be­darf nach § 53 Abs. 3 GmbHG der Zu­stim­mung al­ler be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter. Sol­che Pflich­ten müs­sen nicht ein­heit­lich sein - sie kön­nen auch nur ein­zelne Per­so­nen be­tref­fen. Denk­bar sind aber auch um­ge­kehrte "Son­der­rech­te". So­weit eine sol­che "echte Ne­ben­pflicht" be­grün­det ist, geht sie mit dem be­trof­fe­nen Ge­schäfts­an­teil auch auf Dritte (z.B. bei Ver­äu­ße­rung oder Erb­fall) über.

Wie zu­vor ge­nannt, sind diese Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten von blo­ßen schuld­recht­li­chen In­di­vi­dual­ver­ein­ba­run­gen ab­zu­gren­zen. Kom­pli­ziert wird dies da­durch, dass sol­che Ab­re­den auch als sog. "nicht­kor­po­ra­ti­ve" Sat­zungsbe­stand­teile im Ge­sell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den dür­fen.

Die Un­ter­schei­dung ist wich­tig, weil nur für Sat­zungsbe­stand­teile die be­son­de­ren Vor­schrif­ten über die Sat­zungsän­de­run­gen (§§ 53 ff. GmbHG) gel­ten.

Ein wich­ti­ger Fall von Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten ist die Über­nahme ei­nes Dar­le­hens durch den Ge­sell­schaf­ter. Dies führt dann meist zu ei­ner sog. "ge­split­te­ten Ein­lage" (die Ih­nen schon aus der Kom­man­dit­ge­sell­schaft be­kannt ist). Hier wird in Ab­wei­chung zum Dar­le­hens­recht des BGB (§ 490 Abs. 1 BGB) die Kün­di­gungs­mög­lich­keit be­schränkt: Eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Dar­le­hens ist dann ent­ge­gen § 490 Abs. 1 BGB auch bei "we­sent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse" (d.h. in der Kri­se) un­zu­läs­sig. Den ge­setz­li­chen An­halts­punkt hier­für bil­det § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG, wo­nach eine Be­frei­ung von Ein­la­ge­pflich­ten un­zu­läs­sig ist.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag sieht vor, dass je­der Ge­sell­schaf­ter über seine Ein­lage hin­aus der Ge­sell­schaft ein un­be­fris­te­tes und un­ver­zins­li­ches Dar­le­hen in Höhe des dop­pel­ten der Ein­lage ge­wäh­ren muss. Dann wird die­ses Dar­le­hen nicht zum Teil der Ein­lage und un­ter­liegt da­mit we­der den Ka­pi­tal­auf­brin­gungsvor­schrif­ten noch wird es für die Er­mitt­lung der Be­tei­li­gungs­höhe etwa beim Stimm­recht (§ 47 Abs. 2 GmbHG) be­rück­sich­tigt. Die Zah­lungs­pflicht ist also in­so­weit "ge­split­tet". Al­ler­dings soll auch hier die Rück­for­de­rung in der Krise nach dem Ge­dan­ken des § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG ent­ge­gen § 490 BGB treu­wid­rig und des­halb un­wirk­sam sein. In­so­weit ist auch das Dar­le­hen ein­la­ge­ähn­lich.

Et­was fle­xibler sind so ge­nannte "Fi­nanz­plan­kre­dite". Da­bei wird mit dem Ge­sell­schaf­ter ver­ein­bart, dass der Ge­schäfts­füh­rer je­der­zeit die Ge­wäh­rung ei­nes Dar­le­hens in ei­ner be­stimm­ten Höhe ver­lan­gen kann. In­so­weit be­steht zwar ein An­spruch auf Dar­le­hens­ge­wäh­rung, der aber nicht so­fort, son­dern eben erst nach den je­wei­li­gen Pla­nun­gen der Ge­sell­schaft aus­ge­übt wird. In die­sen Fäl­len kann aber (eben­falls aus den Er­wä­gun­gen des § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG her­aus) die Ge­wäh­rung des Dar­le­hens nicht un­ter Hin­weis auf eine ak­tu­elle Kri­sen­si­tua­tion ver­wei­gert wer­den. Ein der­ar­ti­ges An­for­de­rungs­recht des Ge­schäfts­füh­rers ist näm­lich ge­rade für die Fälle ge­dacht, in de­nen Kre­dite von Ban­ken für die Ge­sell­schaft un­ter marktüb­li­chen Be­din­gun­gen nicht mehr er­reich­bar sind - also für die Kri­se.

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