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I. Was fällt un­ter den not­wen­di­gen Sat­zungsin­halt?

1. Was gilt für Firma und Sitz der Ge­sell­schaft?

Als Firma ist gem. § 18 HGB grds. jede un­ter­schei­dungs­fä­hige Be­zeich­nung zu­läs­sig. Ihr muss aber gem. § 4 GmbHG im­mer die Be­zeich­nung "Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung" oder eine all­ge­mein ver­ständ­li­che Ab­kür­zung (z.B. "GmbH" oder "...ge­sell­schaft m.b.H.") hin­zu­ge­fügt wer­den. Nicht ver­wen­det wer­den darf der Be­griff "Part­ner" in der Firma (§ 11 PartGG). Noch stren­ger ist die Re­ge­lung für die "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)" - für diese ist nach § 5a Abs. 1 GmbHG aus­schließ­lich die Ab­kür­zung "UG (haf­tungs­be­schränkt)" zu­läs­sig, an­dere Kurz­for­men dür­fen nicht ver­wen­det wer­den. Ge­mäß § 35a GmbHG muss die Firma auch auf al­len Ge­schäfts­brie­fen er­schei­nen.

Fehlt der Rechts­form­zu­satz, kann die­ses die un­be­schränkte per­sön­li­che Haf­tung ei­nes Han­deln­den nach Rechts­schein­grund­sät­zen zur Folge ha­ben.

Bei Rechts­an­walts-GmbHs muss die Firma als Rechts­form­zu­satz die Be­zeich­nung "Rechts­an­walts­ge­sell­schaft" ent­hal­ten (§ 59k Abs. 1 BRAO).

"Sitz" im Sinne von § 4a GmbHG ist nicht etwa der Ort, an dem das Un­ter­neh­men tat­säch­lich tä­tig wird (der sog. "Ver­wal­tungs­sitz"). Ge­meint ist viel­mehr der "Sat­zungssitz" - also der Ort, nach dem sich das zu­stän­dige Re­gis­ter­ge­richt rich­tet. Die­ser kann in je­der be­lie­bi­gen Stadt in Deutsch­land, nicht je­doch im Aus­land, sein - die Ge­sell­schaft muss dort kei­ner­lei Ge­schäfts­ak­ti­vi­tät ent­fal­ten. Zu­läs­sig ist also auch eine Tä­tig­keit aus­schließ­lich im Aus­land, d.h. folg­lich der "Ver­wal­tungs­sitz" im Aus­land. Als Aus­gleich ist aber dem Re­gis­ter­ge­richt bei der An­mel­dung eine "in­län­di­sche Ge­schäfts­an­schrift" (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) mit­zu­tei­len, die dann nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG ein­ge­tra­gen wird. An diese An­schrift kön­nen Er­klä­run­gen an die Ge­sell­schaft ab­ge­ge­ben wer­den (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG).

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