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6. Was bein­hal­tet die Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung?

Was gilt im Falle feh­ler­haf­ter Ein­tra­gung?

Die Ein­tra­gung heilt grund­sätz­lich alle Män­gel des Ver­tra­ges und feh­lende Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen. Nur be­son­ders schwer­wie­gende Män­gel kön­nen zur Auf­lö­sung mit Wir­kung für die Zu­kunft füh­ren.

  • § 75 GmbHG schafft die Mög­lich­keit ei­ner Nich­tig­keits­kla­ge. Diese hat nicht die Fest­stel­lung an­fäng­li­cher Un­wirk­sam­keit zum Ziel, son­dern die Auf­lö­sung ab Rechts­kraft (§ 77 GmbHG). Die Klage ist nur be­grün­det, wenn über­haupt keine Re­ge­lung zur Höhe des Stamm­ka­pi­tals ge­trof­fen wurde oder die Be­stim­mung zum Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand nich­tig ist oder ganz fehlt. Kla­ge­be­fugt sind Ge­sell­schaf­ter, Ge­schäfts­füh­rer und Auf­sichts­rats­mit­glie­der. Dar­über hin­aus kann in die­sen Fäl­len eine Lö­schung von Amts we­gen (§ 397 S. 2 FamFG) ein­ge­lei­tet wer­den.

  • So­weit An­ga­ben zu Firma und Sitz bzw. zur Auf­tei­lung des Stamm­ka­pi­tals (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GmbHG) feh­len oder diese An­ga­ben bzw. die An­gabe des Stamm­ka­pi­tals nich­tig sind, muss das Re­gis­ter­ge­richt zu­nächst zur Be­he­bung des Man­gels in­ner­halb ei­ner Frist auf­for­dern (§ 399 Abs. 4 FamFG). Die Ge­sell­schaft kann den Feh­ler be­rich­ti­gen oder sich durch Wi­der­spruch recht­fer­ti­gen. An­sons­ten stellt das Ge­richt den Sat­zungsman­gel ver­bind­lich fest. Hier­ge­gen ist die Be­schwerde zu­läs­sig. Bleibt auch diese er­folg­los bzw. wird nicht er­ho­ben, so wird die Ge­sell­schaft durch Ver­fü­gung auf­ge­löst (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Ge­sell­schaf­ter, die zu­sam­men min­des­tens 10 % des Stamm­ka­pi­tals hal­ten, kön­nen der­ar­tige Män­gel un­ter Um­stän­den als wich­ti­gen Grund im Rah­men ei­ner Auf­lö­sungs­klage (§ 61 GmbHG) gel­tend ma­chen.

Den Han­dels­re­gis­ter­rich­ter, der trotz ei­nes Ein­tra­gungs­hin­der­nis­ses die GmbH ein­trägt, trifft i.d.R. eine Scha­denser­satz­pflicht aus § 839 BGB. Es be­steht kein Spruch­rich­ter­pri­vi­leg.

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