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c. Wer haf­tet in der Vor­ge­sell­schaft?

aa. Wie haf­ten die Vor­ge­sell­schaft und die GmbH?

Wie be­reits aus­ge­führt, ist die Vor­ge­sell­schaft teil­rechts­fä­hig. Für die in ih­rem Na­men oder im Na­men der künf­ti­gen GmbH be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten haf­tet die Vor-GmbH mit ih­rem Ver­mö­gen.

Vor­aus­set­zung hier­für ist je­doch die wirk­same Ver­tre­tung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) durch die Ge­schäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Da­bei ist zu be­ach­ten, dass die Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­füh­rer grund­sätz­lich vor Ein­tra­gung nicht nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG un­be­schränkt ist - denn es gibt hier an­ders als nach Ein­tra­gung kei­nen Rechts­schein, auf den der Ver­kehr ver­trauen könn­te. Ohne be­son­dere Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag bzw. aus­drück­li­chen oder kon­klu­den­ten (ein­stim­mi­gen) Be­schluss der Ge­sell­schaft han­delt der Ge­schäfts­füh­rer da­her als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungsmacht - es be­darf ei­ner Ge­neh­mi­gung sei­nes Han­delns (§ 177 Abs. 1 BGB), sonst haf­ter er per­sön­lich (§ 179 Abs. 1 BGB).

Selbst­ver­ständ­lich kommt auch eine Zu­rech­nung de­lik­ti­scher Haf­tung nach § 31 BGB in Be­tracht. In­so­weit ist die Vor-GmbH ge­nauso zu be­han­deln wie eine echte GmbH, aber auch eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft.

Mit der Ein­tra­gung ge­hen alle Schul­den der Vor­ge­sell­schaft au­to­ma­tisch auf die nun auch "als sol­che" be­ste­hende GmbH über. Die GmbH und die Vor-GmbH sind in­so­weit iden­tisch - ge­nauso wie ein Min­der­jäh­ri­ger ge­schäfts­fä­hig wird, wird die Vor-GmbH zur "rich­ti­gen" GmbH.

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