Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 284 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

c. Wer haf­tet in der Vor­ge­sell­schaft?

bb. Was ist die "Han­deln­den­haf­tung" (§ 11 Abs. 2 GmbHG)?

Nach dem auf Vor­ga­ben der EU-Pu­bli­zi­täts­richt­li­nie be­ru­hen­den § 11 Abs. 2 GmbHG haf­ten "die Han­deln­den" per­sön­lich und so­li­da­risch für Ver­bind­lich­kei­ten, die vor Ein­tra­gung der GmbH be­grün­det wur­den (zu be­ach­ten ist aber, dass die­ses im Rah­men der Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft nicht gilt). Der Norm­zweck die­ser Re­ge­lung hat sich je­doch durch die Auf­gabe des "Vor­be­las­tungs­ver­bots" ge­wan­delt:

  • In­halt­lich be­schränkt sich die Re­ge­lung auf An­sprü­che aus rechts­ge­schäft­li­chem bzw. rechts­ge­schäfts­ähn­li­chem Han­deln. An­sprü­che kraft Ge­set­zes (insb. De­likt) wer­den nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen be­han­delt. Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen haf­tet der Han­delnde nur für die­je­ni­gen Ver­bind­lich­kei­ten, die in die Zeit vor der Ein­tra­gung der GmbH fal­len.

  • In zeit­li­cher Hin­sicht ist die Han­deln­den­haf­tung eng be­grenzt. Sie be­ginnt mit der Fest­stel­lung der Sat­zung und er­lischt mit Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter. Da­nach sind Dritte durch die Un­ter­bi­lanz­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter aus­rei­chend ge­schützt.

  • Im Üb­ri­gen ver­jährt der Haf­tungs­an­spruch ge­gen den Ge­schäfts­füh­rer mit Ver­jäh­rung des An­spruchs ge­gen die Ge­sell­schaft - also grund­sätz­lich in der re­gel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­zeit, d.h. in 3 Jah­ren ab Kennt­nis (§§ 195 BGB, 199 BGB).

Wird ein Ge­schäfts­füh­rer auf­grund der Han­deln­den­haf­tung in An­spruch ge­nom­men, hat er ge­gen die Vor-GmbH bzw. nach Ein­tra­gung ge­gen die GmbH einen Er­stat­tungs­an­spruch aus §§ 611, 675 ,670 BGB. In Aus­nah­me­fäl­len be­steht nach um­strit­te­ner BGH-Recht­spre­chung ein Er­stat­tungs­an­spruch di­rekt ge­gen die Ge­sell­schaf­ter, wenn diese aus­drück­lich eine Auf­nahme der Tä­tig­keit über das zur Grün­dung not­wen­dige Maß hin­aus an­ge­ord­net ha­ben.

Die Han­deln­den­haf­tung ist eine Au­ßen­haf­tung!

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.