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2. Was ist die Vor­ge­sell­schaft?

d. Wie en­det die Vor­ge­sell­schaft?

  • So­bald die Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird, wird die Vor­ge­sell­schaft kraft Ge­set­zes zur Ge­sell­schaft. Zu die­sem Zeit­punkt ent­steht die GmbH "als sol­che" (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Sie ist voll rechts­fä­hig und haf­tet (nur) mit ih­rem ei­ge­nen Ver­mö­gen, § 13 Abs. 2 GmbHG.

    Die Vor­ge­sell­schaft ist - wie aus­ge­führt - mit der spä­te­ren GmbH iden­tisch (Kon­ti­nui­täts­leh­re). Alle Rechte und Pflich­ten ge­hen da­her mit der Ein­tra­gung auf die end­gül­tige GmbH über. Ein be­son­de­rer Über­tra­gungs­akt ist nicht er­for­der­lich. Mit der Ein­tra­gung ent­steht die so­ge­nannte Un­ter­bi­lanz­haf­tung.

  • Ge­ben die Ge­sell­schaf­ter das GmbH-Grün­dungs­vor­ha­ben bei gleich­zei­ti­ger Fort­set­zung ih­rer Tä­tig­keit auf oder be­ab­sich­ti­gen sie von An­fang an keine Ein­tra­gung, so liegt eine so ge­nannte "un­echte Vor-GmbH" vor. Bei die­ser han­delt es sich um eine GbR bzw. OHG; die Ge­sell­schaf­ter haf­ten dement­spre­chend un­be­schränkt, ge­samt­schuld­ne­risch und ge­gen­über den Gläu­bi­gern. Ob eine un­echte Vor-GmbH tat­säch­lich vor­liegt, ent­schei­det sich nach In­di­zi­en. So kann bei­spiels­weise das un­ge­wöhn­lich lange Aus­blei­ben ei­nes Ein­tra­gungs­an­tra­ges auf eine sol­che hin­wei­sen.

  • Eine Auf­lö­sung der Vor­ge­sell­schaft kommt bei end­gül­ti­ger Ab­leh­nung der Ein­tra­gung, durch Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter oder auf­grund ei­ner Sat­zungsver­ein­ba­rung (Be­din­gung, Kün­di­gungs­recht, etc.) in Be­tracht. Die Li­qui­da­tion er­folgt dann nach den Re­geln der BGB-Ge­sell­schaft. Für die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter gel­ten dann die Grund­sätze der Ver­lust­de­ckungs­haf­tung.

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