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A. Was sind "GmbH" und "UG (haf­tungs­be­schränkt)"?

I. Wo­durch sind GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) ge­kenn­zeich­net?

  1. GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) sind wie die AG und der Ver­ein Kör­per­schaften und er­mög­li­chen Fremd­organ­schaft. Das Ver­einsrecht (§§ 21 ff. BGB) und aus­nahms­weise auch das Ak­tienrecht, kön­nen we­gen die­ser Ver­wandt­schaft lücken­fül­lend her­an­ge­zo­gen wer­den. Für per­so­na­lis­tisch aus­ge­stal­tete Ge­sell­schaf­ten (we­ni­ge, eng ver­bun­dene Ge­sell­schaf­ter, die im täg­li­chen Ge­schäft zu­sam­men­wir­ken) kön­nen mit­un­ter aber auch die Grund­sätze des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts auf das Ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der an­ge­wandt wer­den.
  2. GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) sind ju­ris­ti­sche Per­sonen, also selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Ihr Ver­mö­gen ist da­her deut­lich von demje­ni­gen der Ge­sell­schaf­ter zu tren­nen. Die Zah­lung auf eine Ge­sell­schafts­schuld an einen oder so­gar alle Ge­sell­schaf­ter be­wirkt also keine Er­fül­lung (§ 362 Abs. 1 BGB) - et­was an­de­res gilt nur im Aus­nah­me­fall nach § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 BGB. Um­ge­kehrt haf­ten aber auch die Ge­sell­schaf­ter (an­ders als nach § 128 S. 1 HGB in den Per­so­nen­ge­sell­schaften) nicht für Schul­den der Ge­sell­schaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

  3. Un­ab­hän­gig von dem ver­folg­ten Zweck sind GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) nach § 13 Abs. 3 GmbHG im­mer Han­dels­ge­sell­schaft. Dies gilt ins­be­son­dere auch für nicht­ge­wer­be­trei­bende Ge­sell­schaf­ten, z.B. An­walts-GmbH oder so­gar ge­mein­nüt­zige Ge­sell­schaf­ten. Gem. § 6 Abs. 1 HGB sind da­her die für Kauf­leute gel­ten­den Re­geln an­zu­wen­den (z.B. Firma, An­ga­ben auf Ge­schäfts­brie­fen §§ 17 ff. HGB, Pro­kura/ Hand­lungs­voll­macht §§ 48 ff. HGB, Han­dels­ge­schäfte §§ 343 ff. HGB, Rech­nungs­le­gung/Buch­füh­rung §§ 238 ff. HGB).Durch die Kauf­mannsei­gen­schaft der Ge­sell­schaft muss nur diese die Re­geln des HGB für und ge­gen sich gel­ten las­sen. Die Ge­sell­schaf­ter wer­den nicht zu Kauf­leu­ten.

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