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7. Ka­pi­tel: Was muss man zu GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) wis­sen?

A. Was sind "GmbH" und "UG (haf­tungs­be­schränkt)"?

Die Rechts­form der GmbH er­mög­licht es, mit über­schau­ba­rem Ka­pi­tal­ein­satz die Haf­tung für in ei­nem Un­ter­neh­men be­grün­dete Ver­bind­lich­kei­ten auf das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft zu be­schrän­ken. An­ders als in OHG oder KG, haf­tet also kein Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich. Als Aus­gleich da­für sind je­doch Gläu­bi­ger­schutz­vor­schrif­ten, ins­be­son­dere Ka­pi­tal­auf­brin­gung und Ka­pi­taler­hal­tung, zu be­ach­ten. Dar­über hin­aus liegt ein Vor­teil der GmbH aus Sicht der Grün­der dar­in, dass die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine un­gleich stär­kere Stel­lung be­sitzt als die Haupt­ver­samm­lung in der AG. Im Ver­gleich zur AG ist die GmbH mit ei­nem Min­dest­ka­pi­tal von 25.000 € auch kos­ten­güns­ti­ger. Auch die Mög­lich­keit der Fremd­organ­schaft bie­tet ei­nige Vor­tei­le. Die GmbH ist zah­len­mä­ßig die er­folg­reichste Rechts­form. Zum Jah­res­be­ginn 2021 wa­ren 1.212.913 GmbH (+163.507 UG haf­tungs­be­schränkt) in deut­schen Han­dels­re­gis­tern ein­ge­tra­gen. Rechts­grund­lage ist das GmbHG von 1892, wel­ches durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Be­kämp­fung von Miss­bräu­chen (Mo­MiG) 2008 grund­le­gend re­for­miert wur­de.

Das Mo­MiG ver­folgt im We­sent­li­chen zwei Re­ge­lungs­zie­le: Zum einen die Er­hö­hung der At­trak­ti­vi­tät der GmbH, zum an­de­ren die Be­kämp­fung von Miss­bräu­chen. Zu den Än­de­run­gen, die das Mo­MiG her­bei­ge­führt hat, ge­hö­ren z.B. die Er­leich­te­rung der Ein­mann-Grün­dung, die Lo­cke­rung der Ka­pi­tal­bin­dung, die Zu­las­sung ver­deck­ter Sachein­lagen usw.

Seit No­vem­ber 2008 gibt es ne­ben der GmbH auch die so ge­nannte "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)", § 5a GmbHG. Dies ist eine "Ein­stiegs­va­ri­an­te" zur GmbH ohne Min­dest­stamm­ka­pi­tal (je­der Ge­sell­schaf­ter muss nur 1 € zah­len). Da­für muss ein Vier­tel des Jah­res­ge­winns zu­rück­ge­stellt wer­den, darf also nicht den Ge­sell­schaf­tern aus­ge­zahlt wer­den. Es han­delt sich da­bei nicht um eine neue Rechts­form, son­dern um eine "Mi­ni-GmbH", die al­ler­dings be­son­de­ren Gläu­bi­ger­schutz­vor­schrif­ten un­ter­wor­fen ist.

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