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a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

gg. Was ver­steht man un­ter dem "Schütt-aus-Hol-zu­rück"-Ver­fah­ren?

Mit dem "Schütt-aus-Hol-zu­rück"-Ver­fah­ren soll eine aus steu­er­li­chen Grün­den vor­teil­haf­tere ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung statt ei­ner no­mi­nel­len Ka­pi­tal­er­hö­hung durch­ge­führt wer­den. Das Ver­fah­ren läuft in zwei Schrit­ten ab:

  • Zu­nächst wer­den der Jah­res­über­schuss fest­ge­stellt und eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung be­schlos­sen, die durch die aus­ge­zahl­ten Ge­winnan­teile fi­nan­ziert wer­den soll.
  • Dann wird der Ge­winn an die Ge­sell­schaf­ter aus­ge­zahlt, der so­fort an die Ge­sell­schaft zur De­ckung der Ein­la­ge­pflicht zu­rück­fließt bzw. ver­rech­net wird.

Wird das "Schütt-aus-Hol-zu­rück"-Ver­fah­ren dem Re­gis­ter­ge­richt of­fen­ge­legt, gel­ten die Vor­aus­set­zun­gen der Ein­tra­gung ei­ner no­mi­nel­len Ka­pi­tal­er­hö­hung; es han­delt sich nicht mehr um eine ver­deckte Sachein­lage.

  • Das Re­gis­ter­ge­richt prüft an­hand ei­ner vor­zu­le­gen­den tes­tier­ten Bi­lanz, ob ein Bi­lanz­ge­winn vor­han­den ist (§ 57i Abs. 1 S. 1 GmbHG).
  • Die Ge­schäfts­füh­rer ver­si­chern, dass keine hin­dernde Ver­mö­gens­min­de­rung ein­ge­tre­ten ist (§ 57i Abs. 1 S. 2 GmbHG) und die Leis­tung end­gül­tig zur freien Ver­fü­gung steht.
  • Bei der Ein­tra­gung ist (ent­spre­chend § 57i Abs. 4 GmbHG) an­zu­ge­ben, dass es sich um ein Schütt-aus-Ver­fah­ren han­delt.
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