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a. Wie er­folgt eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung?

ff. Ab wann darf man die Ein­la­gen er­brin­gen?

Die Ge­sell­schaf­ter dür­fen ihre Leis­tun­gen grund­sätz­lich erst nach Be­schluss der Ka­pi­tal­er­hö­hung er­brin­gen. Eine Vor­ein­zah­lung auf eine erst noch zu be­schlie­ßende Ka­pi­tal­er­hö­hung ist grund­sätz­lich un­zu­läs­sig. An­sons­ten würde tat­säch­lich eine Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schafts­mit­teln er­fol­gen, ob­wohl durch den Be­schluss und die Re­gis­te­r­ein­tra­gung dem Ver­kehr ge­gen­über eine ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung, also eine Ver­grö­ße­rung der Ver­mö­gens­masse be­haup­tet wird.

Da­von sind zwei Aus­nah­men zu ma­chen:

  • Ist die Leis­tung zum An­mel­de­zeit­punkt noch wert­mä­ßig un­ver­sehrt vor­han­den, würde die­ses Ver­bot je­doch sei­nen Zweck ver­feh­len: Eine Ir­re­füh­rung von Gläu­bi­gern ist in­so­weit nicht ge­ge­ben.
  • Wei­ter­ge­hend wird eine Aus­nahme ge­macht, wenn die Vor­ein­zah­lung zur Be­wäl­ti­gung ei­ner kon­kre­ten Krise zwin­gend not­wen­dig ist (Sa­nie­rungs­zweck) und ein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen der Zah­lung mit ei­ner un­mit­tel­bar be­vor­ste­hen­den, mit al­ler Be­schleu­ni­gung ein­ge­lei­te­ten Ka­pi­tal­er­hö­hungs­maß­nah­me, be­steht. Die Ge­sell­schaft muss hierzu un­ter Be­ach­tung der kür­zest­mög­li­chen Frist eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit dem Ta­ges­ord­nungs­punkt "Ka­pi­tal­er­hö­hung" ein­be­ru­fen.
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