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II. Was be­deu­tet der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung"?

2. In wel­chem Um­fang wird das Ka­pi­tal ge­schützt?

Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das "zur Er­hal­tung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­che Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft" an die Ge­sell­schaf­ter nicht "aus­ge­zahlt" wer­den. Auch die Ge­wäh­rung ei­ner Si­cher­heit oder von Sa­chen ohne ent­spre­chende Ge­gen­leis­tung kann da­bei eine sol­che "Aus­zah­lung" dar­stel­len.

Das Aus­schüt­tungs­ver­bot be­schränkt sich - an­ders als bei der AG - nicht auf den bi­lan­zi­ell aus­ge­wie­se­nen Ge­winn. Je­der Be­trag ober­halb der Stamm­ka­pi­talgrenze kann da­her aus­ge­schüt­tet wer­den. Er­for­der­lich ist je­doch grds. ein Ge­sell­schaf­ter­be­schluss, da die Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­füh­rer die Aus­schüt­tung in der Re­gel nicht er­fasst.

Die ma­xi­male Höhe der Aus­zah­lung er­gibt sich aus ei­ner Bi­lanz, in der man das Stamm­ka­pi­tal als Pas­si­vum ver­bucht (ähn­lich der Vor­be­las­tungs­bi­lanz):

Aus­zahl­bar ist die Dif­fe­renz zwi­schen Ver­mö­gen und Stamm­ka­pi­tal und Ver­bind­lich­kei­ten (im kon­kre­ten Fall die 50.000 Eu­ro, die als "Rück­la­gen/Ge­winn" bi­lan­ziert wur­den).

A hat eine A-GmbH mit dem Min­dest­stamm­ka­pi­tal von 25.000 EUR ge­grün­det. Sie hat 100.000 EUR Ver­mö­gen; dem­ge­gen­über ste­hen 70.000 EUR Ver­bind­lich­kei­ten (Bank, Lie­fe­ran­ten). A will 10.000 EUR für sei­nen Le­bens­un­ter­halt ent­neh­men. Er meint, da­mit schade oder ge­fährde er er­sicht­lich nie­man­dem.

Im vor­lie­gen­den Fall ist keine Ent­nahme über 5.000 EUR mög­lich, da nach Ab­zug der Ver­bind­lich­kei­ten ein Ver­mö­gen in Höhe des Stamm­ka­pi­tals vor­han­den sein muss. Hier: 100.000 EUR mi­nus 70.000 EUR = 30.000 EUR, da­von 25.000 EUR ge­sperrt.

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