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6. Ka­pi­tel: Was ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG)?

C. Was gilt im In­nen­ver­hält­nis der KG?

  • Die KG wird im In­nen­ver­hält­nis mit Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages oder mit dem Zeit­punkt, den die­ser be­stimmt, wirk­sam.
  • Be­schlüsse über Grund­la­gen­ge­schäfte sind wie in der OHG und der GbR grds. ein­stim­mig zu fas­sen. Ein Mehr­heits­er­for­der­nis muss ver­trag­lich ge­re­gelt wer­den (§ 161 Abs. 2 HGB, § 119 Abs. 2 HGB). So­weit nicht an­ders ver­ein­bart, sind auch Kom­man­di­tisten stimm­be­rech­tigt.

  • Die Ge­schäfts­füh­rung ob­liegt grund­sätz­lich al­lein den Kom­ple­men­tären (§ 161 Abs. 2 HGB, §§ 114 ff. HGB). Die Kom­man­di­tisten sind hier­von grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen (§ 164 HGB). Es ist je­doch mög­lich, den Kom­man­di­tisten Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ein­zuräu­men: Ei­ner­seits durch Ab­be­din­gung von § 164 HGB im Ge­sell­schafts­ver­trag, an­de­rer­seits (nicht organ­schaft­lich) durch schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung der Kom­ple­men­täre.

  • Zwar ha­ben die Kom­man­di­tisten kein ge­ne­rel­les Wi­der­spruchs­recht, un­ge­wöhn­li­che Ge­schäfte er­for­dern aber die Zu­stim­mung al­ler Kom­man­di­tisten (§ 164 HGB i.V.m. § 116 Abs. 2 HGB). Nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung be­steht also über den Wort­laut des § 164 S. 1 Hs. 2 HGB hin­aus für sol­che Ge­schäfte nicht nur ein Wi­der­spruchs­recht für die Kom­man­di­tisten, son­dern es ist ihre vor­he­rige Zu­stim­mung er­for­der­lich. Das Zu­stim­mungs­er­for­der­nis be­zieht sich aber nur auf das In­nen­ver­hält­nis, im Au­ßen­ver­hält­nis sind un­ge­wöhn­li­che Ge­schäfte auch ohne Zu­stim­mung ge­gen­über Drit­ten wirk­sam. Die Re­ge­lun­gen sind je­weils dis­po­si­tiv, so­dass ver­ein­bart wer­den kann, dass die Zu­stim­mung für un­ge­wöhn­li­che Ge­schäfte nicht er­for­der­lich ist oder auch für ge­wöhn­li­che Ge­schäfte not­wen­dig sein soll.

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