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II. Wie ist die KGaA or­ga­ni­siert?

3. Muss bei der KGaA ein Auf­sichts­rat ge­bil­det wer­den?

Auch bei der KGaA ist kraft Ge­set­zes zwin­gend ein Auf­sichts­rat zu bil­den. Auf die­sen sind grund­sätz­lich die Re­geln der AG an­zu­wen­den, d.h. auch bei der KGaA muss der Auf­sichts­rat die Ge­schäfts­füh­rung über­wa­chen. Dar­über hin­aus muss der Auf­sichts­rat - so­weit die Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt - die Be­schlüsse der Kom­man­di­tak­tio­näre durch­füh­ren (§ 287 Abs. 1 AktG) und hier­durch die Ak­tio­närsin­ter­es­sen durch­set­zen.

Je­doch ist der Ein­fluss des Auf­sichts­rats auf die Ge­schäfts­füh­rung ist bei der KGaA ge­gen­über der AG ein­ge­schränkt. Ins­be­son­dere ist der Auf­sichts­rat nicht für die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Kom­ple­men­täre zu­stän­dig. Dar­über hin­aus ist auch § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nicht an­wend­bar, da die Ge­schäfts­füh­rung aus­schließ­lich den per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­tern zu­ste­hen soll. Dem Auf­sichts­rat ver­bleien Be­richts- und In­for­ma­ti­ons­an­sprü­che.

Auch für den Auf­sichts­rat der KGaA gel­ten die Re­geln des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes '76 (d.h. pa­ri­tä­ti­sche Be­set­zung). Ge­rade hier wird der ge­rin­gere Ein­fluss des Auf­sichts­ra­tes je­doch be­son­ders deut­lich. Der Grund für diese "Pri­vi­le­gie­rung" der Kom­ple­men­täre ge­gen­über dem AG-Vor­stand durch eine grö­ßere Un­ab­hän­gig­keit liegt in der per­sön­li­chen Haf­tung und der dar­in­lie­gen­den Nähe zu den Per­so­nen­ge­sell­schaften.

Bei der Wahl und Ab­be­ru­fung des Auf­sichts­rats dür­fen die Kom­ple­men­täre - so­weit sie gleich­zei­tig Kom­man­di­tak­tio­näre sind - nicht mit­stim­men (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG).

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