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E. Wie en­det die OHG?

II. Wie wird die OHG li­qui­diert?

So­fern das Li­qui­da­tionsver­fah­ren nicht ab­wei­chend im Ge­sell­schafts­ver­trag ge­re­gelt wur­de, gel­ten die §§ 145 ff. HGB.

Grds. sind alle Ge­sell­schaf­ter Li­qui­da­to­ren, wo­bei et­was an­de­res ver­trag­lich ver­ein­bart oder spä­ter be­schlos­sen wer­den kann (§ 146 Abs. 1 HGB). Die Be­stel­lung zum Li­qui­da­tor ist ein­tra­gungs­pflich­tig (§ 148 Abs. 1 HGB).

Die Li­qui­da­to­ren müs­sen die lau­fen­den Ge­schäfte be­en­den, die For­de­run­gen ein­zie­hen, das Ver­mö­gen in Geld um­set­zen und die Gläu­bi­ger be­frie­di­gen (§ 149 S. 1 HGB). Die Li­qui­da­to­ren ha­ben Ge­samt­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis und Ge­samt­ver­tre­tungsmacht (§ 150 Abs. 1 HGB). Die Ver­tre­tungsmacht ist durch den Li­qui­da­tionszweck be­grenzt.

Bei der Li­qui­da­tion ei­ner Schrei­ne­rei müs­sen et­waige Miet­ver­träge über Sä­gen ge­kün­digt wer­den. Au­ßer­dem müs­sen noch of­fene Rech­nun­gen be­zahlt wer­den und of­fene For­de­run­gen ge­gen­über Kun­den ein­ge­zo­gen wer­den. Denn das Ziel ist es, das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen aus der Ge­samt­handsbin­dung zu lö­sen und da­durch auf die ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter zu über­füh­ren.

Auch wenn das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zur Be­frie­di­gung der Gläu­bi­ger nicht aus­reicht, be­steht keine Nach­schuss­pflicht. Je­doch muss dann ein In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der OHG er­öff­net wer­den. Das nach der Be­frie­di­gung der Gläu­bi­ger ver­blei­bende Ver­mö­gen ist an die Ge­sell­schaf­ter zu ver­tei­len (§ 155 Abs. 1 HGB). Bis zur Be­en­di­gung kön­nen die Ge­sell­schaf­ter je­der­zeit ein­stim­mig die Fort­set­zung be­schlie­ßen. Die Be­en­di­gung ist ein­zu­tra­gen (§ 157 Abs. 1 HGB), wo­bei dies nur de­kla­ra­to­risch ist.

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