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E. Wie en­det die OHG?

I. Wie er­folgt die Auf­lö­sung durch Ge­stal­tungs­ur­teil?

Das Ge­richt kann die OHG bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auf An­trag ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf­lö­sen (§ 133 HGB i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB), wenn die­ser Grund die Ver­fol­gung des Ge­sell­schafts­zwecks be­ein­träch­tigt. Er ist "wich­tig", wenn dem Ge­sell­schaf­ter die Fort­set­zung selbst bis zum nächs­ten Kün­di­gungs­ter­min nicht zu­mut­bar ist.

Ein wich­ti­ger Grund ist un­ter an­de­rem ge­ge­ben, wenn das Er­fül­len ei­ner Ge­sell­schaf­ter­pflicht (bei­spiels­weise durch lang­wie­rige Er­kran­kung ei­nes Ge­sell­schaf­ters) un­mög­lich wird. Der wich­tige Grund setzt also kein Ver­schul­den vor­aus.

Die Auf­lö­sung durch Ge­stal­tungs­ur­teil er­setzt auch die Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund, wel­che bspw. nach § 723 BGB bei der GbR mög­lich ist. Ebenso wie das Kün­di­gungs­recht bei der GbR darf auch das Auf­lö­sungs­recht bei der OHG we­der aus­ge­schlos­sen noch be­schränkt wer­den (§ 133 Abs. 3 HGB). Er­leich­te­run­gen sind hin­ge­gen mög­lich, z.B. durch Ein­füh­rung ei­ner Auf­lö­sung ohne Ur­teil.

Die Auf­lö­sungs­klage ist ge­gen­über an­de­ren Rechts­be­hel­fen (Ver­trags­än­de­rung, Ent­zie­hung von Ge­schäfts­füh­rungs-/Ver­tre­tungsbe­fug­nis, Aus­tritt, Aus­schluss) sub­si­diär. Ein Aus­tritts­recht muss al­ler­dings nur ge­nutzt wer­den, wenn der Ge­sell­schaf­ter nach sei­ner Aus­übung nur ge­ring­fü­gig schlech­ter als bei der Auf­lö­sung steht.

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