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A. Wel­che Grund­la­gen hat die OHG?

I. Wie kann aus ei­ner GbR eine OHG wer­den und an­ders­her­um?

Eine GbR kann durch die bloße Än­de­rung des Zweckes zu ei­ner OHG wer­den und um­ge­kehrt. Ein Wech­sel des Rechts­trä­gers er­folgt nicht, so­dass eine Über­tra­gung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens bzw. ein­zel­ner Rechte und Pflich­ten nicht er­for­der­lich ist. Es han­delt sich um einen Son­der­fall des Form­wech­sels, für den nicht das UmwG gilt.

Drei Fälle kom­men in Be­tracht:

  • Wenn eine GbR ih­ren Zweck auf ein Han­dels­ge­werbe i.S.d. § 1 HGB än­dert, so wird sie ohne wei­te­res Zu­tun der Ge­sell­schaf­ter zu ei­ner OHG.
  • Ist eine OHG ent­ge­gen § 106 HGB nicht ein­ge­tra­gen, so wird sie zur GbR, wenn sie kein Han­dels­ge­werbe (§ 1 HGB) mehr aus­übt.
  • Wenn eine OHG ein­ge­tra­gen ist, wird sie durch Lö­schung (§ 105 Abs. 2 S. 2 HGB) zur GbR, wenn sie in der Folge nur auf ein Klein­ge­wer­be, die Ver­wal­tung ei­ge­nen Ver­mö­gens oder eine nicht­ge­werb­li­che Tä­tig­keit ge­rich­tet ist.
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