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5. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten hat eine Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)?

A. Wel­che Grund­la­gen hat die OHG?

Die OHG wird durch die in § 105 HGB ge­nann­ten Merk­male von an­de­ren Rechts­for­men ab­ge­grenzt:

Auch für die OHG gilt gem. § 105 Abs. 3HGB weit­ge­hend das Recht der BGB-Ge­sell­schaft (§§ 705 ff. BGB). Je­doch trifft das HGB an ei­ni­gen Stel­len ab­wei­chende Re­ge­lun­gen, um den be­son­de­ren Be­dürf­nis­sen des ge­schäft­li­chen Ver­kehrs ge­recht zu wer­den.

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