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IV. Wer kann Ge­sell­schaf­ter ei­ner Part­ner­schaft wer­den?

2. Wie er­folgt ein Ge­sell­schaf­ter­wech­sel in der Part­ner­schaft?

Für Wech­sel im Ge­sell­schaf­ter­be­stand gel­ten im We­sent­li­chen die Re­geln der OHG:

  • Neu­auf­nahme oder An­teils­über­tra­gung sind nur mit ein­stim­mi­gem Be­schluss oder bei ent­spre­chen­der ver­trag­li­cher Re­ge­lung zu­läs­sig.

  • Für das Aus­schei­den aus der Part­ner­schaft gel­ten grund­sätz­lich die­sel­ben Re­geln wie bei der OHG. Ein zu­sätz­li­cher Aus­schei­dens­grund ist der Ver­lust der Be­rufs­zu­las­sung (§ 9 Abs. 3 PartGG).

  • Die Be­tei­li­gung an der Part­ner­schaft ist nur ver­erb­lich, wenn dies im Part­ner­schafts­ver­trag aus­drück­lich vor­ge­se­hen ist und der Erbe einen Freien Be­ruf (§ 1 Abs. 2) aus­übt (§ 9 Abs. 4 PartGG). Dies ent­spricht ei­ner qua­li­fi­zier­ten Nach­fol­ge­klau­sel. Für den Er­ben gilt das selbe Aus­tritts­recht wie bei der OHG (§ 9 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 139 HGB).

Schei­det ein Part­ner aus, so wächst sein An­teil ohne wei­tere Über­gangs­hand­lung den üb­ri­gen Part­nern zu. Man­gels ab­wei­chen­der Re­ge­lung hat er An­spruch auf Ab­fin­dung zum vol­len Wert (§ 738 BGB, § 740 BGB). Je­doch sind um­fang­rei­che Ein­schrän­kun­gen des Ab­fin­dungsan­spruchs zu­läs­sig, da der Er­trags­wert weit­ge­hend vom per­sön­li­chen Ein­satz der Part­ner ab­hän­gig ist.

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