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3. Wie wech­seln die Ge­sell­schaf­ter bei der stil­len Ge­sell­schaft?

Son­der­fall: Was ge­schieht bei In­sol­venz des Un­ter­neh­mers?

Wenn der Un­ter­neh­mer in­sol­vent wird, en­det die Ge­sell­schaft (§ 728 BGB). Der stille Ge­sell­schaf­ter kann dann seine Ein­lage (ab­züg­lich ei­ner evtl. ver­ein­bar­ten Ver­lust­be­tei­li­gung) nur als In­sol­venz­for­de­rung gel­tend ma­chen (§ 236 Abs. 1 HGB). So­weit er zur Ver­lust­de­ckung ver­pflich­tet ist und die Ein­lage noch nicht voll­stän­dig ge­leis­tet hat, muss er sei­nen Ver­lu­stan­teil bis zur Höhe der Ein­lage zur In­sol­venz­masse ein­zah­len (§ 236 Abs. 2 HGB).

Diese Re­ge­lung ist je­doch ab­ding­bar, so dass die Ge­sell­schaf­ter ver­ein­ba­ren kön­nen, dass die Ein­lage im In­sol­venz­ver­fah­ren ver­lo­ren ist.

Bei aty­pi­schen stil­len Ge­sell­schaf­ten kann die Ein­lage u.U. als Ei­gen­ka­pital qua­li­fi­ziert wer­den. Ein­zel­hei­ten der Ei­gen­ka­pi­tal­qua­li­fi­ka­tion sind strit­tig. Z.Zt. muss ne­ben der ge­win­n­ab­hän­gi­gen Ver­gü­tung ku­mu­la­tiv eine volle Ver­lust­be­tei­li­gung, Nach­ran­gig­keit so­wie Lang­fris­tig­keit der Mit­tel­über­las­sung vor­lie­gen. Diese Qua­li­fi­ka­tion als Ei­gen­ka­pi­tal hat zur Fol­ge, dass die Rück­for­de­rung in der In­sol­venz aus­ge­schlos­sen ist und so­gar ein Ein­for­de­rungs­recht des In­sol­venz­ver­wal­ters be­steht.

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