Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 6 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

VI. Wie en­det die stille Ge­sell­schaft?

Die Be­en­di­gungs­gründe sind die­sel­ben wie bei den sons­ti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaften und füh­ren auch hier zur Li­qui­da­tion:

  • Die stille Ge­sell­schaft en­det durch or­dent­li­che Kün­di­gung ei­nes Ge­sell­schaf­ters (§ 234 Abs. 1 HGB). Die Kün­di­gung kann zwar be­schränkt, aber nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Auch Gläu­bi­ger des Stil­len (nicht des Un­ter­neh­mers) kön­nen die Ge­sell­schaft kün­di­gen.

  • Da­ne­ben be­steht ein Recht zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung, wenn die Ge­sell­schaf­ter end­gül­tig zer­rüt­tet sind. Auch dau­ernde Un­ren­ta­bi­li­tät kann im Ein­zel­fall zur Kün­di­gung be­rech­ti­gen.

  • Es be­steht auch die Mög­lich­keit ei­nes Auf­lö­sungs­be­schlus­ses.

  • Auch eine Be­fris­tung und da­mit ein Ende durch Zeita­blauf ist denk­bar.

  • Zu den­ken ist auch an Zwecker­rei­chung bzw. Un­mög­lich­keit der Zwecker­rei­chung. Im Zwei­fel kann je­doch auf die Kün­di­gung zu­rück­ge­grif­fen wer­den.

  • Die Ge­sell­schaft en­det mit Tod des Un­ter­neh­mers (nicht des Stil­len, s.o.). Die Be­en­di­gung der Han­dels­ge­sell­schaft steht dem je­doch nicht gleich.

  • Die Ge­sell­schaft en­det mit In­sol­venz des Un­ter­neh­mers oder des Stil­len (§ 728 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.