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III. Wie ent­steht die stille Ge­sell­schaft?

1. Was kenn­zeich­net die Ein­lage des stil­len Ge­sell­schaf­ters?

Durch den Ver­trag ver­pflich­tet sich der Stille, dem Un­ter­neh­mer (es gibt ja kein "Ge­sell­schafts­ver­mö­gen") einen Bei­trag zu leis­ten.

Die Leis­tung er­folgt grds. in das Ver­mö­gen des Un­ter­neh­mers (§ 230 Abs. 1 HGB) und kann durch Dritte er­fol­gen (§ 267 Abs. 1 BGB).

An­ders als bei der KG oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaften gibt es keine Be­schrän­kun­gen bzgl. der Ein­la­ge­fä­hig­keit oder Be­wert­bar­keit:

  • Mög­li­che Bei­träge sind da­her z.B. auch Dienst­leis­tun­gen oder Ge­brauchs­über­las­sun­gen, wenn­gleich bis­wei­len for­male Ein­la­ge­fä­hig­keit ver­langt wird.

  • Der Wert kann ohne Rück­sicht auf den wirk­li­chen Wert des Bei­trags oder ir­gend­wel­che Be­wer­tungs­vor­schrif­ten ver­ein­bart wer­den.

Der Un­ter­neh­mer muss keine Ein­lage er­brin­gen. Er haf­tet oh­ne­hin mit sei­nem ge­sam­ten Ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten aus sei­nem Han­dels­ge­werbe.

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