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B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

I. Wel­che Ty­pen von stil­len Ge­sell­schaf­ten gibt es?

In der Pra­xis ha­ben sich ver­schie­dene Ty­pen von stil­len Ge­sell­schaf­ten her­aus­ge­bil­det:

  • Bei der ge­setz­lich ge­re­gel­ten Form der zwei­glied­ri­gen stil­len Ge­sell­schaft gibt es nur zwei Ge­sell­schaf­ter (Un­ter­neh­mer und Stil­ler). Sie wird vor al­lem als Ka­pi­tal­an­lage und zur Be­tei­li­gung von Mit­ar­bei­tern oder Fa­mi­li­en­mit­glie­dern ge­nutzt.

    Ein Un­ter­neh­mer kann Ge­sell­schaf­ter meh­re­rer von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ger, zwei­glied­ri­ger stil­ler Ge­sell­schaf­ten sein. Ähn­lich ist die La­ge, wenn meh­rere Stille zu­sam­men eine BGB-Ge­sell­schaft bil­den und mit dem Un­ter­neh­mer eine stille Ge­sell­schaft ver­ein­ba­ren. In­so­fern gel­ten keine Son­der­re­geln.

  • Da­ne­ben be­steht je­doch die Mög­lich­keit ei­ner (ech­ten) mehr­glied­ri­gen stil­len Ge­sell­schaft, bei der meh­rere Stille zu­sam­men mit dem Un­ter­neh­mer ge­mein­sam eine Ge­sell­schaft bil­den. Auch auf diese Ge­sell­schaft fin­den die Re­ge­lun­gen der §§ 230 ff. HGB An­wen­dung. Pro­bleme ent­ste­hen, wenn sehr viele Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt sind (stille Pu­bli­kums­ge­sell­schaft).

  • Prak­tisch häu­fig ist auch die stille Be­tei­li­gung an Ka­pi­tal­ge­sell­schaften. Wich­tigs­ter Fall ist die GmbH & Still, bei der die stille Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH (die un­ab­hän­gig vom Ge­schäfts­zweck ein Han­dels­ge­werbe be­treibt, § 6 HGB) er­folgt. Diese kann - je nach Ein­fluss des Stil­len - als ty­pi­sche oder aty­pi­sche GmbH & Still auf­tre­ten. Auch Ge­sell­schaf­ter der GmbH kön­nen stille Ge­sell­schaf­ter sein.

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