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B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

II. Wie sind par­tia­ri­sche Rechts­ge­schäfte ab­zu­gren­zen von der In­nen­ge­sell­schaft?

So­wohl bei In­nen­ge­sell­schaften als auch bei par­tia­ri­schen Ge­schäf­ten wird eine "Ein­la­ge" in das Ver­mö­gen ei­nes an­de­ren ge­gen eine Ge­winn­be­tei­li­gung ge­währt. Auch der Dar­le­hens­ge­ber bezweckt da­bei (wie der Un­ter­neh­mer) einen mög­lichst ho­hen Ge­winn des Un­ter­neh­mens. Frag­lich ist aber, in­wie­weit er die­sen Zweck ge­mein­sam mit dem Un­ter­neh­mer ver­folgt. Die Recht­spre­chung stellt dazu auf In­di­zien ab:

  • Zu­nächst kann die von den Par­teien selbst ge­wählte Be­zeich­nung ("Dar­le­hen"/"Ge­sell­schaft") her­an­ge­zo­gen wer­den.

  • So­fern eine Ver­lust­be­tei­li­gung ver­ein­bart wur­de, liegt i.d.R. eine Ge­sell­schaft vor.

  • Je stär­kere Kon­troll-, Über­wa­chungs- oder Mit­wir­kungs­rechte ver­ein­bart wer­den, de­sto eher liegt eine Ge­sell­schaft vor.

  • So­weit ein An­spruch auf eine zweck­ge­rechte Ver­wen­dung oder ein Recht auf Um­wand­lung der Ein­lage in eine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ver­ein­bart wird, weist dies auf eine stille Ge­sell­schaft hin.

  • Wei­tere Hin­weise sind die Ge­wäh­rung von Si­cher­hei­ten (dann im Zwei­fel Dar­le­hen - § 609 BGB), freie Ab­tret­bar­keit ohne Be­tei­li­gung des Un­ter­neh­mers (grds. nur bei Dar­le­hen) und die Dauer der Bin­dung (bei Be­fris­tung i.d.R. Dar­le­hen).

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