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D. Ge­sell­schafts­recht als Teil des Un­ter­neh­mens­recht

IV. Wie sind Ge­sell­schafts­recht und Steu­er­recht mit­ein­an­der ver­knüpft?

  • Ju­ris­ti­sche Per­sonen un­ter­lie­gen der Kör­per­schaftsteuer. Der Kör­per­schaftsteu­er­satz be­trägt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Zzgl. Ge­werbesteuer und z.Zt. So­li­da­ri­täts­zu­schlag be­trägt die Ge­samt­be­las­tung auf Ge­sell­schaft­sebene 29,83 %.

    Ge­win­naus­schüt­tun­gen er­hö­hen wie­derum das Ein­kom­men der An­teils­eig­ner. Eine An­teils­eig­ner-Kap­Ges ist dies­be­züg­lich weit­ge­hend von der Be­steue­rung frei­ge­stellt (§ 8b KStG). Na­tür­li­che Per­so­nen als An­teils­eig­ner un­ter­lie­gen der Ein­kom­men­steuer (§ 20 Abs. 1 EStG).
  • Per­so­nen­ge­sell­schaften sind selbst we­der ein­kom­men­steu­er- noch kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig, un­ter­lie­gen aber ggf. der Ge­werbesteu­er. Die Ge­winne un­ter­lie­gen der Ein­kom­men­steuer der Ge­sell­schaf­ter. Im Pri­vat­ver­mö­gen be­trägt die Ab­gel­tungs­steuer 25 % (§ 32d EStG), im Be­triebs­ver­mö­gen sind 40 % der Aus­schüt­tun­gen steu­er­frei (§ 3 Nr. 40 EStG), 60 % müs­sen mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den (§ 32a EStG). Dazu kom­men So­li­da­ri­täts­zu­schlag und ggf Kir­chen­steu­er. Dar­über hin­aus be­steht die Mög­lich­keit, mit­hilfe der sog. The­sau­rie­rungs­rück­lage den Be­steue­rungs­vor­gang dem des KStG weit­ge­hend an­zunä­hern (§ 34a EStG).

Da­her kann die Per­so­nen­ge­sell­schaft aus steu­er­li­chen Über­le­gun­gen der ju­ris­ti­schen Per­son vor­zu­zie­hen sein. In der Pra­xis wurde steu­er­lich mo­ti­viert die Rechts­form­kom­bi­na­tion der GmbH & Co. KG ge­schaf­fen.

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