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C. Wel­che ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen gibt es im Ge­sell­schafts­recht?

III. Wel­che Ent­wick­lun­gen gibt es in der ge­sell­schafts­recht­li­chen Recht­spre­chung?

Das Ge­sell­schafts­recht wird weit­ge­hend von der Recht­spre­chung (durch "Rich­ter­recht") ge­stal­tet. Ge­rade in den letz­ten Jah­ren hat der BGH be­deu­tende Ent­schei­dun­gen ge­fasst, die das Per­so­nen­ge­sell­schaftsrecht ent­schei­dend um­ge­stal­tet ha­ben:

  • Zu­nächst hat der BGH sich von der seit Jahr­zehn­ten an­er­kann­ten "Dop­pel­ver­pflich­tungs­leh­re" ab­ge­wandt und geht jetzt von ei­ner ak­zes­so­ri­schen Ge­sell­schaf­ter­haf­tung auch bei der GbR aus.

  • Hier­durch wurde auch die in der Pra­xis be­liebte Mög­lich­keit zur Schaf­fung ei­ner "GbR mbH" (bzw. "BGB-KG") zu­nichte ge­macht. Diese ba­sierte auf der Über­le­gung, die Ver­tre­tungsmacht auf die Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft zu be­schrän­ken und die Ge­sell­schaf­ter so­mit nicht zu ver­pflich­ten.

  • Schließ­lich hat der BGH die Rechts­fä­hig­keit (und da­mit auch die pro­zes­suale Par­tei­fä­hig­keit) der BGB-Ge­sell­schaft an­er­kannt. Gleich­zei­tig wurde ent­schie­den, dass die BGB-Ge­sell­schafter wie die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft ak­zes­so­risch für die Schul­den der Ge­sell­schaft haf­ten.

Wei­tere be­deut­same Ent­wick­lun­gen der letz­ten Jahre wa­ren die An­er­ken­nung der Rechts­an­walts-GmbH (vor­her wurde dies stan­des­recht­lich für un­zu­läs­sig ge­hal­ten), die Zu­las­sung der GmbH&Co KGaA (vor­mals ging man da­von aus, dass im­mer eine na­tür­li­che Per­son Kom­ple­men­tär sein müs­se) und die de­tail­lierte Aus­ge­stal­tung der ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen (z.T. auch ent­ge­gen der ge­setz­li­chen Re­ge­lung in §§ 32a f. GmbHG).

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