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12. Ka­pi­tel: Was re­gelt das "Um­wand­lungs­recht"?

D. Was ist eine Spal­tung?

Die Spal­tung ei­nes Rechts­trä­gers führt zur Auf­tei­lung sei­nes Ver­mö­gens auf min­des­tens zwei über­neh­mende Rechts­trä­ger ohne Li­qui­da­tion des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers. Sie ist ge­re­gelt in den §§ 123 ff. UmwG. Da­bei fin­det sich in § 125 UmwG eine Ge­ne­ral­ver­wei­sung auf das Ver­schmel­zunsgrecht und ab­wei­chende Vor­schrif­ten in den § 126 ff. UmwG.

Der Kreis der Rechts­trä­ger, die an ei­ner Spal­tung be­tei­ligt sein kön­nen, er­gibt sich aus § 124 UmwG, der auf § 3 UmwG ver­weist. Zu­dem kön­nen in ei­ni­gen Fäl­len wirt­schaft­li­che Ver­eine, Ein­zel­kauf­leu­te, Stif­tungen und Ge­biets­kör­per­schaf­ten be­tei­ligt sein.

Mög­lich ist bei al­len For­men der Spal­tung (Auf­spal­tung, Ab­spal­tung und Aus­glie­de­rung) so­wohl eine Spal­tung zur Auf­nahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UmwG), d.h. die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers auf zum Zeit­punkt der Spal­tung be­reits be­ste­hende Rechts­trä­ger (über­neh­mende Rechts­trä­ger) als auch eine Spal­tung zur Neu­grün­dung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwG), d.h. die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens auf Rechts­trä­ger, die durch die Spal­tung erst ge­grün­det wer­den (neue Rechts­trä­ger). Da­bei ist auch eine Kom­bi­na­tion von Spal­tung zur Auf­nahme und zur Neu­grün­dung mög­lich (§ 123 Abs. 4 UmwG); das Ver­mö­gen des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers kann also gleich­zei­tig auf be­reits be­ste­hende und neu ge­grün­dete Rechts­trä­ger auf­ge­teilt wer­den. An­sons­ten wird größ­ten­teils auf die Re­ge­lun­gen zur Ver­schmel­zung ver­wie­sen § 125 UmwG.

Mög­li­che Be­weg­gründe für die Spal­tung ei­nes Rechts­trä­gers kön­nen ne­ben der Um­struk­tu­rie­rung von Un­ter­neh­mens­ver­bän­den die klas­si­sche Be­trieb­sauf­spal­tung in eine An­la­ge­ge­sell­schaft und eine Be­triebs­ge­sell­schaft so­wie die Tren­nung ver­schie­de­ner Un­ter­neh­mens­spar­ten oder Ge­sell­schaf­ter­stämme sein. Au­ßer­dem kann das Haf­tungs­ri­siko be­schränkt wer­den, so­weit eine Kon­zern- oder Durch­griffs­haf­tung nicht greift.

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