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D. Was ist eine Spal­tung?

I. Wel­che Ar­ten der Spal­tung gibt es?

Es gibt drei Ar­ten der Spal­tung:

Bei der Auf­spal­tung (§ 123 Abs. 1 UmwG) über­trägt ein Rechts­trä­ger sein ge­sam­tes Ver­mö­gen auf min­des­tens zwei über­neh­mende bzw. neue Rechts­trä­ger im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge. Der über­tra­gende Rechts­trä­ger er­lischt ohne Li­qui­da­tion, § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Als Ge­gen­leis­tung für die Ver­mö­gens­über­tra­gung er­hal­ten die An­teils­in­ha­ber des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers An­teile an den über­neh­men­den bzw. neuen Rechts­trä­gern. Da­mit ist die Auf­spal­tung das Spie­gel­bild zur Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung.

Bei der Ab­spal­tung (§ 123 Abs. 2 UmwG) über­trägt ein Rechts­trä­ger nur einen Teil sei­nes Ver­mö­gens auf einen oder meh­rere Rechts­trä­ger (= Schwes­ter­ge­sell­schaft) und be­steht da­mit fort. Die Ver­mö­gens­über­tra­gung ge­schieht im Wege der Son­der­rechts­nach­fol­ge. Als Ge­gen­leis­tung für die teil­weise Ver­mö­gens­über­tra­gung er­hal­ten die An­teils­in­ha­ber des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers An­teile des über­neh­men­den bzw. neuen Rechts­trä­gers. Da­mit ist die Ab­spal­tung Spie­gel­bild zur Ver­schmel­zung zur Auf­nah­me.

Bei der Aus­glie­de­rung (§ 123 Abs. 3 UmwG) über­trägt ein Rechts­trä­ger eben­falls nur einen Teil sei­nes Ver­mö­gens im Wege der Son­der­rechts­nach­folge auf einen oder meh­rere Rechts­trä­ger (= Toch­ter­ge­sell­schaft) und be­steht mit dem rest­li­chen Teil sei­nes Ver­mö­gens fort. Je­doch be­kom­men nicht die An­teils­in­ha­ber des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers An­teile des über­neh­men­den bzw. neuen Rechts­trä­gers, son­dern dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger selbst wer­den diese An­teile ge­währt. Des­we­gen gibt es zur Aus­glie­de­rung auch kein Pen­dant aus der Ver­schmel­zung. Einen Son­der­fall bil­det die Aus­glie­de­rung des von ei­nem Ein­zel­kauf­mann be­trie­be­nen Un­ter­neh­mens nach § 152 UmwG.

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