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II. Wie läuft ein Form­wech­sel ab?

1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

Da es beim Form­wech­sel nur zu ei­ner in­ter­nen Um­struk­tu­rie­rung kommt, be­steht für die An­teils­in­ha­ber keine Ge­fahr der An­teils­ver­wäs­se­rung wie bei den üb­ri­gen Um­wand­lungs­ar­ten. Folg­lich ist das Um­wand­lungs­ver­fah­ren für den Form­wech­sel ver­ein­facht.

Im Mit­tel­punkt der Vor­be­rei­tungs­phase steht der Um­wand­lungs­be­richt, § 192 UmwG. In die­sem muss das ver­tre­tungs­be­rech­tigte Or­gan den Form­wech­sel und ins­be­son­dere die künf­tige Be­tei­li­gung der An­teils­in­ha­ber an dem Rechts­trä­ger recht­lich und wirt­schaft­lich er­läu­tern und be­grün­den. Zu­dem muss er einen Ent­wurf des Um­wand­lungs­be­schlus­ses ent­hal­ten (§ 192 Abs. 1 S. 3 UmwG), da die­ser die ein­zige Grund­lage für den Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ist; ein Ver­trag oder Plan wie bei der Ver­schmel­zung oder Spal­tung ist nicht vor­ge­se­hen. Die­ser Ent­wurf ist spä­tes­tens einen Mo­nat vor der An­teils­in­ha­ber­ver­samm­lung, die nach § 193 UmwG den Form­wech­sel be­schlie­ßen soll, dem zu­stän­di­gen Be­triebs­rat zu­zu­lei­ten, § 194 Abs. 2 UmwG, bei meh­rere Be­triebs­rä­ten je­dem die­ser, bei ei­nem Ge­samt­be­triebs­rat nur die­sem. Die recht­zei­tige Zu­lei­tung ist nach § 199 UmwG dem Re­gis­ter­ge­richt ge­gen­über nach­zu­wei­sen und da­mit Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zung für den Form­wech­sel.

Der Be­richt ist in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung aus­zu­le­gen und dem Vor­stand, falls vor­han­den, zu er­läu­tern, § 239 UmwG.

Er ist ent­behr­lich, wenn es nur einen An­teils­eig­ner gibt, alle An­teils­eig­ner no­ta­ri­ell be­ur­kun­det auf die­sen ver­zich­tet ha­ben, § 192 Abs. 2 UmwG, oder alle Ge­sell­schaf­ter ei­ner form­wech­seln­den Per­so­nen­ge­sell­schaft zur Ge­schäfts­füh­rung be­rech­tigt sind, § 215 UmwG.

Ein feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Um­wand­lungs­be­richt führt zur An­fecht­bar­keit des Um­wand­lungs­be­schlus­ses bin­nen Mo­nats­frist nach Be­schluss­fas­sung, § 195 Abs. 1 UmwG.

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