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F. Wie en­det der Ver­ein?

III. Was ge­schieht nach dem Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit?

Mit dem Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit ver­liert der Ver­ein seine Ei­gen­schaft als ju­ris­ti­sche Per­son. Die wei­te­ren Fol­gen kön­nen zwei We­gen fol­gen:

  • Nach den §§ 45 ff. BGB ist grund­sätz­lich das Ver­einsver­mö­gen zu li­qui­die­ren. Dies soll die Mit­glie­der vor ei­ner über­ra­schend ein­tre­ten­den per­sön­li­chen Haf­tung schüt­zen, insb. beim Wech­sel zum nicht­rechts­fä­hi­gen wirt­schaft­li­chen Ver­ein.

  • Al­ler­dings ist heute auch die Rechts­fä­hig­keit des "nicht­rechts­fä­hi­gen" Ideal­ver­eins an­er­kannt. In die­sen Fäl­len kann die Per­so­nen­ver­ei­ni­gung wei­ter­be­ste­hen - der Ver­ein wird ent­ge­gen §§ 45 ff. BGB nicht li­qui­diert. Auch eine Über­tra­gung der Ver­mö­gens­werte (ein­zeln oder als gan­zes) des bis­he­ri­gen ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins auf den nun­mehr be­ste­hen­den "nicht­rechts­fä­hi­gen" Ver­ein ist nicht er­for­der­lich. Viel­mehr ist der durch die Re­gis­ter­lö­schung ent­ste­hende nicht­rechts­fä­hige Ver­ein au­to­ma­tisch Rechts­nach­fol­ger des bis­he­ri­gen e.V.; es be­steht Kon­ti­nui­tät zwi­schen den bei­den Ge­sell­schafts­for­men. Das bis­he­rige Ver­einsver­mö­gen ist nun­mehr Ge­samt­handsver­mö­gen des nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­eins.

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