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III. Was ge­schieht nach dem Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit?

Wann kann es zum Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit kom­men?

Ein Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit des Ver­eins kommt in fol­gen­den Fäl­len in Be­tracht:

  • Ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein ist nach § 395 FamFG aus dem Re­gis­ter zu lö­schen, wenn eine we­sent­li­chen Vor­aus­set­zung der Ein­tra­gung fehlt oder weg­fällt (z.B. nicht wirt­schaft­li­cher Zweck!).

  • Die Ein­tra­gung ist zu­dem zu lö­schen, wenn die Mit­glie­der­zahl un­ter drei sinkt, § 73 Abs. 1 BGB, § 401 FamFG.
  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann be­schlie­ßen, (nur) die Ein­tra­gung zu lö­schen und da­durch zum nicht rechts­fä­hi­gen Ver­ein wer­den.

  • Die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens bzw. des­sen Ab­wei­sung man­gels Masse füh­ren nach § 42 Abs. 1 S. 3 BGB nur bei ent­spre­chen­der Re­ge­lung in der Sat­zung zum Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit (an­sons­ten zur Auf­lö­sung).

  • Dem wirt­schaft­li­chen Ver­ein kann die Rechts­fä­hig­keit durch die ge­neh­mi­gende Be­hörde nach § 43 BGB ent­zo­gen wer­den, wenn er tat­säch­lich einen an­de­ren Zweck ver­folgt, als in der Sat­zung be­stimmt.

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