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aa. Was besagt die "Business Judgement Rule"?
(3) Handeln zum Wohle der Gesellschaft
Der Begriff des Gesellschaftswohls ist gleichzusetzen mit dem Begriff des Unternehmensinteresses. Der Vorstand muss annehmen, dass sein Handeln dem Wohle der Gesellschaft dient. Er verpflichtet sich dem Bestand und der dauerhaften Rentabilität des Unternehmens. Auch hier ist in erster Linie eine ex ante-Betrachtung des Vorstandes heranzuziehen, eine Objektivierung erfährt der Maßstab jedoch durch die gesetzliche Formulierung „vernünftigerweise annehmen dürfte“.
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