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aa. Was be­sagt die "Busi­ness Jud­ge­ment Ru­le"?

(2) An­ge­mes­sene In­for­ma­tio­nen

Zu­nächst muss eine Tat­sa­chen­grund­lage ge­schaf­fen wer­den, die der Vor­stand ver­nünf­ti­ger­weise als aus­rei­chend an­se­hen durfte (ex an­te-Sicht des Vor­stands­mit­glieds). Es müs­sen je­doch nicht alle denk­ba­ren Er­kennt­nis­quel­len aus­ge­schöpft wer­den, son­dern es muss eine an­ge­mes­sene Tat­sa­chen­grund­lage ge­mes­sen an Kos­ten und Nut­zen vor­lie­gen. Dem Vor­stand steht im Er­geb­nis ein er­heb­li­cher Spiel­raum zur Ab­wä­gung des In­for­ma­ti­ons­be­darfs zur Ent­schei­dungs­vor­be­rei­tung zu.

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