Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 24 Min. · noch 108 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

7. Lern­kon­trolle

1. Der Auf­sichts­rat be­steht aus ei­ner durch teil­ba­ren Zahl von Mit­glie­dern, also min­des­tens drei Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der müs­sen un­be­schränkt na­tür­li­che Per­so­nen sein.

In ei­ner AG mit mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Ar­beit­neh­mern muss der Auf­sichts­rat zu aus Ar­beit­neh­mern be­ste­hen . Ab 2.001 Ar­beit­neh­mern fin­det das An­wen­dung und der Auf­sichts­rat be­steht aus Ar­beit­neh­mern.

2. Die An­teils­eig­ner­ver­tre­ter im Auf­sichts­rat wer­den grund­sätz­lich mit der ein­fa­chen Mehr­heit der frei ge­wählt. Die Haupt­ver­samm­lung kann die von ihr ge­wähl­ten Mit­glie­der je­der­zeit durch einen Be­schluss mit Mehr­heit ab­be­ru­fen.

3. Der Auf­sichts­rat den Vor­stand und be­ruft die­sen ab. Er ver­tritt die Ge­sell­schaft ge­gen­über den - auch ge­gen­über den Aus­ge­schie­de­nen. Der Auf­sichts­rat oder die Sat­zung hat zu be­stim­men, dass be­stimmte von sei­ner Zu­stim­mung ab­hän­gig ge­macht wer­den, § 111 Abs. 4 S.2 AktG.

Sollte der Auf­sichts­rat die Zu­stim­mung ver­sa­gen ent­fal­tet dies . Setzt sich der Vor­stand über den Zu­stim­mungs­vor­be­halt hin­weg, so ist das Ge­schäft im Au­ßen­ver­hält­nis grund­sätz­lich .

4. Der Auf­sichts­rat kann zur ef­fek­ti­ven Auf­ga­ben­be­wäl­ti­gung gem. § 107 Abs. 3 AktG bil­den. Diese be­ste­hen aus min­des­tens Auf­sichts­rats­mit­glie­dern, be­rei­ten Be­schlüsse vor und über­wa­chen die­se. Sog. ha­ben zu­dem Be­schluss­kom­pe­tenz und be­ste­hen aus min­des­tens Mit­glie­dern.

5. Pro­ble­ma­tisch ist die Be­hand­lung von feh­ler­haf­ten Be­schlüs­sen des Auf­sichts­ra­tes.

Leichte Ver­stöße be­ein­träch­ti­gen die Wirk­sam­keit nach herr­schen­der Mei­nung .

Bei schwe­ren Ver­stö­ßen ist die Rechts­folge um­strit­ten. Eine Ana­lo­gie zu dem Be­schluss­män­gel­recht der Haupt­ver­samm­lung gem. §§ 241ff. AktG wird über­wie­gend .

Eine an­dere Mög­lich­keit ist die grund­sätz­li­che Nich­tig­keit al­ler feh­ler­haf­ten Auf­sichts­rats­be­schlüs­se. Hier­für wird eine ge­wöhn­li­che (§ 256 ZPO) als er­for­der­lich er­ach­tet.

6. Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der un­ter­lie­gen der all­ge­mei­nen organ­schaft­li­chen ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Aus­drück­lich ge­re­gelt ist in § 116 S. 2 AktG die der Auf­sichts­rats­mit­glie­der. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht ist , der Vor­stand trägt je­doch das ope­ra­tive Ge­schäft und kann auch ent­schie­den, ob im Ein­zel­fall ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen öf­fent­lich ge­macht wer­den sol­len.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.