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6. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen Auf­sichts­rat und Ge­sell­schaft?

Wel­chen Um­fang hat die Ver­schwie­gen­heits­pflicht ei­nes Auf­sichts­rats­mit­glieds?

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht trifft das Auf­sichts­rats­mit­glied als Teil sei­ner Treue­pflicht ge­gen­über der Ge­sell­schaft, s. § 116 S. 2 AktG iVm § 93 I 3 AktG. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht trifft je­des Mit­glied glei­cher­ma­ßen. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht ist nicht dis­po­ni­bel.

Be­tref­fend des Ge­gen­stands ist ent­schei­dend, dass es sich um eine nicht all­ge­mein be­kannte Tat­sa­che han­delt und das Un­ter­neh­men ein ob­jek­ti­ves In­ter­esse an der Ge­heim­hal­tung hat.

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht be­steht ge­gen­über al­len Per­so­nen, die nicht zu den Or­ga­nen der Ge­sell­schaft ge­hö­ren. Aus­nahms­weise kann die Ver­schwie­gen­heits­pflicht auch zwi­schen den Or­ga­nen be­ste­hen. Dies ist zB der Fall, wenn der Auf­sichts­rat Er­satz­an­sprü­che ge­gen Vor­stands­mit­glie­der gel­tend ma­chen möch­te.

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht be­steht (ge­ra­de) auch ge­gen­über In­ves­to­ren, mit de­nen der AR-Vor­sit­zende spricht (s. die An­re­gung A.3 DCGK 2020).

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht be­steht auch für Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter im AR ge­gen­über Ge­werk­schaft und Be­triebs­rat.

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