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III. Wie haften die Gesellschafter?
3. Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Gesellschafter?
Ein Minderjähriger, der außerhalb des Anwendungsbereichs des § 112 BGB an einer GbR beteiligt ist, unterliegt der besonderen Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB.
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