Rechtsgrundlage

§ 18 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Deutsches Recht für ausländische Studierende“ an der Universität Passau - Masterarbeit 

(1) Mit der Masterarbeit soll der Kandidat oder die Kandidatin zeigen, dass er oder sie zu wissenschaftlichem Arbeiten in der Lage ist und wissenschaftliche Methoden selbständig auf eine begrenzte Themenstellung anwenden kann.

(2) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 20 ECTS-Credits im Masterstudiengang erworben hat.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. 2Im Übrigen gelten für das Zulassungsverfahren § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend. 

(4) 1Die Zulassung zur Masterarbeit und der oder die mit der Themenstellung und Betreuung beauftragte Prüfer oder Prüferin werden dem Kandidaten oder der Kandidatin von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt. 2Das Thema der Masterarbeit wird von dem Prüfer oder der Prüferin festgelegt. 3Das Thema ist sodann schriftlich an den Kandidaten oder die Kandidatin auszugeben. 4Der Ausgabetag und die genaue Themenstellung sind aktenkundig zu machen. 

(5) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. 2Das Thema der Arbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. 3Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur aus schwerwiegenden Gründen mit Einwilligung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat oder die Kandidatin unverzüglich ein neues Thema. 5In begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin die Abgabefrist um höchstens sechs Wochen verlängern. 6Weist der Kandidat oder die Kandidatin durch ärztliches Attest nach, dass er oder sie durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 7Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(6) 1Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Sie enthält am Ende eine Erklärung des Verfassers oder der Verfasserin, dass er oder sie die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) 1Die Masterarbeit soll in der Regel 60 Seiten nicht überschreiten. 2Die Arbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren fristgemäß bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. 3Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.

(8) 1Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission reicht die Arbeit an den Prüfer oder die Prüferin weiter. 2Wird die Arbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, bestimmt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission einen weiteren Gutachter oder eine weitere Gutachterin aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen nach § 7 Abs. 2. 3Die Begutachtung soll spätestens zwei Monate nach Einreichung der Arbeit abgeschlossen sein. 4Jeder Gutachter oder jede Gutachterin setzt eine der in § 19 Abs. 1 aufgeführten Noten fest. 5Bei unterschiedlicher Beurteilung werden die Noten gemittelt.

(9) Für eine bestandene Masterarbeit werden 15 ECTS-Credits vergeben.

(10) 1Eine Bewertung der Masterarbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ teilt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten oder der Kandidatin schriftlich mit. 2Die Masterarbeit kann nur in diesem Fall einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 3Sie muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden. 4Die Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholung der Masterarbeit nicht möglich. 5Wird die Masterarbeit auch in der Wiederholung nicht bestanden, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.