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A. Der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb

I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

Der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb rich­tet sich bei be­weg­li­chen Sa­chen nach den §§ 929 ff. BGB und bei un­be­weg­li­chen Sa­chen nach §§ 873, 925 BGB. Ein Un­ter­schied zum ge­setz­li­chen oder ho­heit­li­chen Ei­gen­tumser­werb ist, dass in die­sen Fäl­len der Er­werb des Ei­gen­tums un­ab­hän­gig von dem Wil­len des Ei­gen­tü­mers er­fol­gen kann, wäh­rend der Wille des Ei­gen­tü­mers beim rechts­ge­schäft­li­chen Ei­gen­tumser­werb von zen­tra­ler Be­deu­tung ist.

Die Nor­men der §§ 929 ff. BGB re­geln den Ei­gen­tumsüber­gang be­weg­li­cher Sa­chen kraft Rechts­ge­schäfts und die­nen dem Aus­tausch von Waren und da­mit der Er­fül­lung von Ver­bind­lich­kei­ten, die auf Ei­gen­tumsüber­tra­gung ge­rich­tet sind (insb. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 650 Abs. 1 S. 1 BGB).

Für eine wirk­same Ei­gen­tumsüber­tra­gung gem. § 929 S. 1 BGB müs­sen fol­gende Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein:

I. Rechts­ge­schäftli­che Ei­ni­gung zwi­schen Ei­gen­tü­mer und Er­wer­ber

II. Über­gabe des be­tref­fen­den Ge­gen­standes

III. Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Über­gabe

IV. Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Ver­äu­ße­rers

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