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4. Wel­che Rechte hat der Käu­fer bei Schlecht­leis­tung?

f. Was gilt für den Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen (§ 437 Nr. 3, 2. Var. BGB iVm § 284 BGB)?

Schließ­lich er­laubt das Ge­setz dem Käu­fer statt des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung, aber ne­ben Rück­tritt oder Min­de­rung Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen zu ver­lan­gen (§ 437 Nr. 3, 2. Var. BGB iVm § 284 BGB). Die Vor­aus­set­zun­gen sind die­sel­ben wie für einen Scha­denser­satzan­spruch statt der Leis­tung we­gen Schlecht­leis­tung. Er­for­der­lich ist also ins­be­son­dere das Ver­tre­ten­müs­sen in Be­zug auf den Man­gel (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. die Un­kennt­nis vom nicht be­heb­ba­ren Man­gel im Zeit­punkt des Ver­tragsschlus­ses (§ 311a Abs. 2 BGB).

Er­setzt wer­den ver­geb­li­che Auf­wen­dungen, die der Käu­fer tat­säch­lich im Ver­trauen auf den Er­halt der Leis­tung machte und bil­li­ger­weise ma­chen durf­te. Diese müs­sen "ver­geb­lich" sein, d.h. sie müs­sen sich ge­rade auf­grund der man­gel­haf­ten Leis­tung als nutz­los er­wei­sen. Aus­ge­schlos­sen ist der An­spruch, wenn der Zweck der Auf­wen­dungen auch bei man­gel­freier Leis­tung nicht er­reicht wor­den wä­re.

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