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20. Ka­pi­tel: Schlecht­leis­tung bei ent­gelt­li­cher Ver­schaf­fung von Sa­chen, Rech­ten und di­gi­ta­len In­hal­ten

C. Wel­che Pflich­ten tref­fen den Ver­käu­fer?

Der Ver­käu­fer hat nach § 433 Abs. 1 BGB drei Pflich­ten:

  • Über­eig­nung er­for­dert die Ei­gen­tumsver­schaf­fung - bei be­weg­li­chen Sa­chen nach §§ 929 ff. BGB, bei Grund­stücken nach § 925 BGB, § 873 BGB. Bei Rech­ten ist die Ab­tre­tung er­for­der­lich (§ 398 BGB, ggf. iVm § 413 BGB); bei sons­ti­gen Ge­gen­stän­den ist die dau­er­hafte Ver­schaf­fung der Be­rech­ti­gung er­for­der­lich. Die Ei­gen­tumsver­schaf­fungs­pflicht kann auch zu­guns­ten Dritter ver­ein­bart wer­den. Zu­dem ist sie ent­behr­lich, wenn der Käu­fer oh­ne­hin schon Ei­gen­tü­mer ist (etwa weil er - an­fecht­bar - Ei­gen­tum er­wor­ben hat oder an­sons­ten nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB dem Ver­käu­fer das Ei­gen­tum ver­schaf­fen muss). Im Üb­ri­gen ist die Über­eig­nung ge­rade ty­pi­sie­rend für den Kauf­ver­trag (in Ab­gren­zung zur Mie­te) und da­her un­ver­zicht­bar.
  • Über­gabe be­zieht sich auf die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft. Diese kann durch tat­säch­li­che Über­gabe (§ 854 Abs. 1 BGB), d.h. voll­stän­di­gen Be­sitzver­lust und Be­sitzer­lan­gung mit Wil­len des Er­wer­bers oder durch schlichte Ei­ni­gung (§ 854 Abs. 2 BGB) er­fol­gen. Die Über­gabe kann auch an einen Dritten er­fol­gen. An­ders als die Pflicht zur Über­eig­nung kann die Pflicht zur Über­gabe im Ver­trag auch aus­ge­schlos­sen wer­den. Häu­fig wird statt­des­sen auch die Ver­schaf­fung bloß mit­tel­ba­ren Be­sitzes (§ 868 BGB bzw. § 870 BGB) als Al­ter­na­tive ver­ein­bart. Schließ­lich ist für die Über­gabe im Sinne von § 433 Abs. 1 S. 1 BGB an­ders als bei § 929 S. 1 BGB der Be­sitzver­lust des Ver­äu­ße­rers nicht not­wen­dig - es kann bei ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung auch blo­ßer Mit­be­sitz ein­ge­räumt wer­den. Bei ei­nem Rechts­kauf sind ggf. zu­ge­hö­rige Sa­chen zu über­ge­ben (z.B. die Pfand­sa­che oder die mit dem Nieß­brauch be­las­tete Sa­che).
  • Die Sa­che ist frei von Sach- und Rechts­män­geln zu ver­schaf­fen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Be­griff des Sach­man­gels knüpft da­bei an die Ei­gen­schaf­ten der Sa­che bei Ge­fahr­über­gang an (§ 434 Abs. 1 BGB). Rechts­män­gel lie­gen vor, wenn ein Dritter Rechte ge­gen den Käu­fer gel­tend ma­chen kann, die nicht im Kauf­ver­trag über­nom­men wur­den (§ 435 S. 1 BGB). Eine Son­der­re­ge­lung ent­hält § 453 Abs. 3 BGB - da­nach muss bei dem Kauf ei­nes Rechts, das zum Be­sitz ei­ner Sa­che be­rech­tigt, auch die ge­kaufte Sa­che frei von Sach­män­geln sein.

Es kön­nen wei­tere Leis­tungspflich­ten ver­ein­bart wer­den (z.B. Ver­sand, Ver­pa­ckung, Ein­wei­sung, Mon­ta­ge). Das sind aber grds. Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten - d.h. sie be­rech­ti­gen nicht zur Leis­tungsver­wei­ge­rung nach § 320 Abs. 1 BGB und ihre Nicht­er­fül­lung ge­nügt nicht für die Be­grün­dung von An­nah­me­ver­zug (§ 298 BGB). Et­was an­de­res wäre die Aus­nahme und be­darf ei­ner aus­drück­li­chen Ei­ni­gung oder zu­min­dest ganz un­ge­wöhn­li­cher Um­stän­de.

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