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20. Ka­pi­tel: Schlecht­leis­tung bei ent­gelt­li­cher Ver­schaf­fung von Sa­chen, Rech­ten und di­gi­ta­len In­hal­ten

A. Was muss man zu Ent­ste­hung und In­halt wis­sen?

Ein Kauf­ver­trag kommt durch einen An­trag (§ 145 BGB) und des­sen An­nahme (§ 150 BGB) zu­stan­de. Es gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln des BGB AT (§§ 104 ff. BGB, §§ 116 ff. BGB, §§ 145 ff. BGB) und des Schuld­recht AT (z.B. § 241a Abs. 1 BGB, § 311b BGB). Die es­sen­tia­lia ne­go­tii um­fas­sen die Par­tei­en, den Kauf­ge­gen­stand und den Kauf­preis:

  • Als Kauf­ge­gen­stand kom­men nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB un­mit­tel­bar nur Sa­chen (§ 90 BGB), also Grund­stücke und be­weg­li­che Sa­chen in Be­tracht. Da­ne­ben er­laubt § 453 Abs. 1 BGB den Kauf von Rech­ten, etwa Grund­schulden, Mar­ken oder auch For­de­rungen (insb. im Rah­men des ech­ten Fac­to­ring). Die ver­kaufte Sa­che muss noch nicht be­ste­hen - sie kann also noch er­zeugt wer­den (§ 650 BGB). § 453 Abs. 1 BGB er­klärt § 433 BGB aber auch auf den Kauf "sons­ti­ger Ge­gen­stände" für an­wend­bar. Dazu ge­hört etwa Elek­tri­zi­tät (nach aA han­delt es sich beim Strom­lie­fer­ver­trag um einen Dienst­leis­tungs­ver­trag) und Un­ter­neh­men als Ge­samt­heit von Sa­chen, Rech­ten und nicht­kör­per­li­chen Ge­gen­stän­den beim "Un­ter­neh­mens­kauf" (M&A).
  • Als Ge­gen­leis­tung ist ein Kauf­preis in Geld zu er­brin­gen (§ 433 Abs. 2 BGB). Es han­delt sich da­bei um eine nor­male Geld­schuld, die grund­sätz­lich in bar, mit Zu­stim­mung des Ver­käu­fers aber auch in an­de­rer Wei­se, insb. durch Über­wei­sung er­füllt wer­den kann. Wer also dem Ver­käu­fer "nur" einen An­spruch ge­gen des­sen Haus­bank ver­schafft bzw. die Schul­den auf des­sen über­zo­ge­nem Gi­ro­konto tilgt, "zahlt" da­mit den Kauf­preis. Be­steht die Ge­gen­leis­tung nicht in Geld, son­dern in der Ver­schaf­fung ei­ner Sa­che oder ei­nes Rechts liegt ein Tausch vor (§ 480 BGB). Gibt es gar keine Ge­gen­leis­tung, han­delt es sich um eine Schen­kung (§ 516 BGB). Soll eine Dienst­leis­tung er­bracht oder ein Er­folg er­zielt wer­den, liegt ein ty­pen­ge­misch­ter Ver­trag vor, auf den Kauf­recht in Be­zug auf die Sach­ver­schaf­fung An­wen­dung fin­det, für die Dienst­leis­tung hin­ge­gen ent­we­der Dienst­ver­trags- (§§ 611 ff. BGB) oder Werk­ver­trags­recht (§§ 631 ff. BGB).

Bei der In­zah­lung­nahme ei­nes PKW han­delt es sich um eine Er­set­zungs­be­fug­nis des Käu­fers - der Käu­fer muss also pri­mär Geld zah­len, der Ver­käu­fer er­klärt sich aber ein­ver­stan­den, statt­des­sen den al­ten PKW (an Er­fül­lung statt, § 364 Abs. 1 BGB) in Zah­lung zu neh­men, so­weit die­ser wert­hal­tig ist bzw. sich ver­kau­fen lässt.

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