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I. Wel­che Rück­trittsgründe sind zu un­ter­schei­den?

Wann ist die Frist­set­zung bei Rück­tritt we­gen Nicht- oder Schlecht­leis­tung ent­behr­lich?

Nach § 323 Abs. 1 BGB er­for­dert der Rück­tritt we­gen nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß er­brach­ter Leis­tung, dass er­folg­los eine an­ge­mes­sene Frist zur Leis­tung oder Nach­er­fül­lung be­stimmt wur­de. Diese Frist­set­zung ist nur aus­nahms­weise in den Fäl­len des § 323 Abs. 2 BGB ent­behr­lich:

  • § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Schuld­ner ver­wei­gert die (ver­trags­ge­mä­ße) Er­fül­lung sei­ner Leis­tungspflicht nur ernst­haft und end­gül­tig, wenn aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB) ein­deu­tig ist, dass er un­ter kei­nem denk­ba­ren Ge­sichts­punkt mehr han­deln wird ("letz­tes Wort"). Nur in die­sen (sehr sel­te­nen Fäl­len) wäre es eine un­nö­tige For­ma­li­tät, erst eine Frist zu set­zen und diese ab­zu­war­ten. Meist be­deu­tet eine Ab­leh­nung der Er­fül­lung nur, dass man in Ver­hand­lun­gen ein­tre­ten will oder nä­here Er­klä­run­gen (etwa über einen Man­gel) er­war­tet - im Zwei­fel will der Schuld­ner nicht auf sein Recht zur Er­fül­lung in Na­tur bzw. zur re­gel­mä­ßig kos­ten­güns­ti­ge­ren Re­pa­ra­tur bzw. Er­satz­lie­fe­rung (das meint die "Nach­er­fül­lung" im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB, § 635 BGB) ver­zich­ten.

Wenn V als Ver­käu­fer ei­nes Au­tos be­strei­tet, dass die­ses einen Man­gel hat und des­halb die Nach­er­fül­lung (§ 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB) ge­gen­über dem Käu­fer K ver­wei­gert, er­klärt er da­mit nicht, un­ter kei­nen Um­stän­den er­fül­len zu wol­len. Wenn näm­lich der Man­gel vor­liegt, kann er durch­aus noch das Auto re­pa­rie­ren oder einen Er­satz lie­fern. Ob ein Man­gel vor­liegt ist ggf. vor Ge­richt zu klä­ren (und dann die Ge­le­gen­heit zur Re­pa­ra­tur zu ge­ben); K darf nicht so­fort zu­rück­tre­ten.

Ist K dem­ge­gen­über auf ein­mal ver­mö­gens­los, wird zwar die Pflicht zur Kauf­preis­zah­lung nicht un­mög­lich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ("Geld hat man zu ha­ben"). Je­doch kann V, wenn K die Zah­lung des Kauf­prei­ses aus § 433 Abs. 2 BGB ver­wei­gert, so­fort zu­rück­tre­ten, da hier eine Bes­se­rung oder ab­wei­chende Ent­schei­dung nicht zu er­war­ten ist.

  • § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Wenn ein Ter­min bzw. eine Frist für den Schuld­ner zwar we­sent­lich ist, aber die Leis­tung auch da­nach noch für ihn (wenn auch in ge­rin­ge­rem Ma­ße) sinn­voll ist, spricht man von ei­nem "re­la­ti­ven Fix­ge­schäft". Wäh­rend bei ei­nem ab­so­lu­ten Fix­ge­schäft die spä­tere Leis­tung zweck­los wäre (und des­halb Un­mög­lich­keit nach § 275 Abs. 1 BGB ein­tritt), be­grün­det ein der­ar­ti­ges re­la­ti­ves Fix­ge­schäft nur einen be­son­de­ren Rück­trittsgrund - und auch dies nur, so­weit die Be­deu­tung des Ter­mins nach ei­ner Mit­tei­lung des Gläu­bi­gers an den Schuld­ner vor Ver­trags­schluss oder auf Grund an­de­rer den Ver­trags­ab­schluss be­glei­ten­den Um­stände er­kenn­bar war. Es ge­nügt also we­der die bloße Er­war­tung der Lie­fe­rung zu ei­nem be­stimm­ten Ter­min noch eine be­lie­bige Ter­min­ver­ein­ba­rung - er­for­der­lich ist so­wohl (1) eine we­sent­li­che Be­deu­tung und (2) de­ren Er­kenn­bar­keit.
  • § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Nur bei der nicht ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung, nicht je­doch bei völ­li­ger Nicht­leis­tung er­laubt § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine all­ge­meine In­ter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner. In der Pra­xis geht es da­bei um be­son­ders schwer­wie­gende Pflicht­ver­let­zungen oder ein be­son­de­res Leis­tungs­in­ter­esse.

Täuscht Ver­käu­fer V den Käu­fer K vor­sätz­lich dar­über, dass der Mo­tor des ver­kauf­ten Ge­braucht­wa­gens er­heb­lich be­schä­digt ist, kann er grund­sätz­lich die­sen Man­gel (wenn er ent­deckt wird) durch Nach­er­fül­lung (§ 437 Nr. 1 iVm § 439 Abs. 1 BGB) be­sei­ti­gen. Al­ler­dings wird der ir­re­ge­führte Käu­fer K im Zwei­fel V nicht mehr ver­trauen (viel­leicht wur­den ja noch an­dere Män­gel ver­schwie­gen oder die Nach­er­fül­lung wird eben­falls schlecht er­le­digt). Da­her darf K so­fort zu­rück­tre­ten, ohne V Ge­le­gen­heit zur Nach­er­fül­lung zu ge­ben. Das In­ter­esse des V an ei­nem "Recht auf zweite An­die­nung" fällt nicht ins Ge­wicht, da er den Man­gel be­reits vor Ge­fahr­über­gang (§ 446 BGB, § 447 BGB) hätte be­sei­ti­gen oder zu­min­dest eine ent­spre­chende (ne­ga­ti­ve) Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ge­gen Preis­nach­lass mit dem Käu­fer tref­fen kön­nen.

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