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11. Ka­pi­tel: Durch­set­zungs­hin­der­nisse

A. Was sind Ein­re­den?

Man un­ter­schei­det dau­er­hafte ("per­emp­to­ri­sche") und bloß vor­über­ge­hende ("di­la­to­ri­sche") Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rech­te:

  • Die dau­er­haf­ten Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte äh­neln den Un­ter­gang­stat­be­stän­den, die wir uns be­reits an­ge­se­hen ha­ben. Der Un­ter­schied ist rein kon­struk­tiv: Bei ei­ner per­emp­to­ri­schen Ein­rede be­steht der An­spruch recht­lich fort, er kann nur fak­tisch nicht durch­ge­setzt wer­den.

Per­emp­to­ri­sche Ein­re­den sind die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB), die un­ge­recht­fer­tigte Be­rei­che­rung des Gläu­bi­gers (§ 821 BGB) und die Arg­list des Gläu­bi­gers (§ 853 BGB). Da­ne­ben gibt es die Mög­lich­keit, bei Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit (§ 1629a BGB) und im Erb­fall (§ 1973 BGB, § 1975 BGB, § 1990 BGB) die Haf­tung auf einen Teil des Ge­samt­ver­mö­gens zu be­schrän­ken. Schließ­lich darf die Er­fül­lung ei­ner in ei­nem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag be­grün­de­ten Ver­pflich­tung ver­wei­gert wer­den, wenn das zu­grun­de­lie­gende Rechts­ge­schäft an­fecht­bar ist (§ 2083 BGB).

  • Die­ses Pro­blem stellt sich bei bloß vor­über­ge­hen­den Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rech­ten nicht. So­bald sich hier der maß­geb­li­che Um­stand än­dert, muss die Leis­tung wie­der er­fol­gen.

Di­la­to­ri­sche Ein­re­den sind vor al­lem die Zu­rück­be­hal­tungs­rechte aus § 273 BGB, § 320 BGB und § 348 BGB. Ebenso ge­hö­ren in die­sen Zu­sam­men­hang die Ein­re­den aus § 770 BGB, § 771 BGB und § 129 HGB.

Diese Un­ter­schei­dung er­langt Be­deu­tung im Be­rei­che­rungs­recht (§ 813 Abs. 1 S. 1 BGB).

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