Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 23 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

I. Wann be­ginnt die Ver­jäh­rung (§ 199 BGB, § 200 BGB)?

Für den Be­ginn der Ver­jäh­rung müs­sen Sie zu­nächst fest­stel­len, ob die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rung im Sinne von § 195 BGB ein­greift oder eine an­de­re, etwa nach § 196 BGB (für Grund­stücke) oder nach § 197 BGB (für Her­aus­ga­be­an­sprü­che, rechts­kräf­tig fest­ge­stellte An­sprü­che etc.):

  • Für die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rung im Sinne des § 195 BGB rich­tet sich der Be­ginn der Ver­jäh­rung nach § 199 Abs. 1 BGB:

1. Da­nach muss der An­spruch zu­nächst "ent­stan­den" sein. Dies be­deu­tet grund­sätz­lich, dass der An­spruch be­reits fäl­lig (d.h. ge­richt­lich er­zwing­bar) sein muss. Aus­nahms­weise ge­nügt aber bei Scha­denser­satzfäl­len für das Ent­ste­hen die Mög­lich­keit, eine Fest­stel­lungs­klage (§ 256 ZPO) in Be­zug auf den Er­satz zu er­war­ten­der bzw. noch nicht be­zif­fer­ba­rer Schä­den zu er­he­ben. Denn be­reits in die­sem Mo­ment hat es der Gläu­bi­ger in der Hand, die Ver­jäh­rung zu hem­men (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Klage ... auf Fest­stel­lung des An­spruchs)

2. Zu­dem muss der Gläu­bi­ger Kennt­nis von des­sen Be­ste­hen und vom An­spruchsgeg­ner ha­ben oder ihm darf zu­min­dest al­lein auf­grund gro­ber Fahr­läs­sig­keit diese Kennt­nis feh­len.

3. Um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den, ist da­bei stets das Jah­res­ende maß­geb­lich - fal­len Ent­ste­hung und Kennt­nis also auf den 1. Ja­nu­ar, ver­län­gert sich die Frist fak­tisch um ein Jahr.

4. Wäh­rend die Kennt­nis bei ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­an­sprü­chen (Kauf­preis­zah­lung, Über­gabe und Über­eig­nung der Kaufsa­che, etc.) in der Re­gel un­pro­ble­ma­tisch mit der Ent­ste­hung des An­spruchs zu­sam­men­fällt, kann die Kennt­nis bei be­rei­che­rungs­recht­li­chen An­sprü­chen (aus §§ 812 ff. BGB) oder im De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB) durch­aus er­heb­lich hin­aus­ge­zö­gert sein. Da­her re­geln § 199 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 BGB Höchst­fris­ten für die Ver­jäh­rung.

Ein ty­pi­scher Feh­ler ist es, z.B. § 199 Abs. 4 als ab­so­lute Frist zu le­sen - das ist grob falsch! So­bald Kennt­nis vor­liegt, be­trägt die Ver­jäh­rung nur noch 3 Jahre zum Jah­res­ende - sie ver­län­gert sich nicht etwa auf zehn Jah­re.

V hat seit dem 01.02.2015 ge­gen­über K einen Zah­lungs­an­spruch über 100 €. Die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rungsfrist be­ginnt da­her nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ab­lauf des 31.12.2015.
  • Für an­dere Ver­jäh­rungsfris­ten ist nach § 200 BGB grund­sätz­lich al­lein die Ent­ste­hung des An­spruchs maß­geb­lich. Die Ver­jäh­rung be­ginnt also nicht erst zum Jah­res­ende und es kommt auch nicht auf die Kennt­nis an.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.