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a. Wie be­rechne ich die (An­nahme-)Frist?

cc. Was re­gelt § 193 BGB in Be­zug auf Sams­ta­ge, Sonn­tage und Fei­er­ta­ge?

Fällt das Fris­tende auf einen an­er­kann­ten Fei­er­tag oder auf ein Wo­chen­en­de, also Sams­tag (= "Sonn­abend") oder Sonn­tag, so ver­län­gert sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächs­ten Werk­tag (d.h. bei ei­nem Wo­chen­ende auf den Mon­tag, der Sams­tag gilt in­so­weit nicht als Werk­tag).

Ver­mei­den Sie zwei ty­pi­sche Feh­ler bei der An­wen­dung von § 193 BGB:

  • Ei­ner­seits be­trifft die Re­ge­lung nur das Fris­tende. Sie gilt also nicht für den Frist­be­ginn nach § 187 Abs. 1 BGB, wo­nach der Tag nicht mit­ge­rech­net wird, in wel­chen das Er­eig­nis oder der Zeit­punkt fällt. Eben­so­we­nig kann man der Re­ge­lung ent­neh­men, dass der Sams­tag au­ßer­halb die­ser Re­ge­lung nicht als Werk­tag gilt - im Ge­gen­teil gilt der Sams­tag an­sons­ten im Zwei­fel als Werk­tag.

Da­her kann so­wohl eine Lie­fe­rung als auch eine Tä­tig­keit am Sams­tag ge­for­dert wer­den.

  • An­de­rer­seits greift die Re­ge­lung un­mit­tel­bar nur für ge­setz­li­che Fris­ten. Bei rechts­ge­schäft­lich be­stimm­ten Fris­ten ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln, ob eine Hand­lung auch an ei­nem Sams­tag, Sonn­tag oder Fei­er­tag er­fol­gen soll. Hat etwa das Ge­schäft des An­tragen­den auch Sams­tag ge­öff­net, spricht nichts da­ge­gen, dass die An­nahme spä­tes­tens an die­sem letz­ten Werk­tag der Wo­che er­fol­gen soll.

Bei Kün­di­gungsfris­ten (z.B. § 621 BGB, § 573c BGB) passt § 193 BGB (an­ders als z.B. bei ei­nem Wi­der­ruf nach § 355 BGB) nicht un­mit­tel­bar, da die Kün­di­gung we­der an ei­nem be­stimm­ten Tag noch in­ner­halb ei­ner Frist zu er­klä­ren ist. Viel­mehr tre­ten die Wir­kun­gen der Kün­di­gung erst nach ei­ner be­stimm­ten Zeit­spanne ab die­sem Zeit­punkt ein. Die ana­loge An­wen­dung von § 193 BGB auf Kün­di­gungsfris­ten ist um­strit­ten.

  • Ge­gen die An­wen­dung spricht vor al­lem der Schutz des Ge­kün­dig­ten: Die An­wen­dung von § 193 BGB würde es er­mög­li­chen, dass die Kün­di­gung am nächs­ten Werk­tag er­fol­gen darf, wenn der letzte Tag, an dem die Kün­di­gung noch frist­ge­recht er­klärt wer­den kann, ein Sams­tag, Sonn­tag oder staat­lich an­er­kann­ter Fei­er­tag ist. Eine sol­che Ver­kür­zung der Kün­di­gungsfrist würde aber den schutz­be­dürf­ti­gen Emp­fän­ger un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen.
  • Dem­ge­gen­über wird die An­wen­dung des § 193 BGB da­durch ge­recht­fer­tigt, dass in § 573c Abs. 1 BGB oh­ne­hin drei Ka­renz­tage vor­ge­se­hen sind. Da­durch sei der Emp­fän­ger be­reits hin­rei­chend ge­schützt; § 193 BGB sei da­her an­zu­wen­den. Die Ge­gen­an­sicht würde zu un­nö­ti­gen Dif­fe­ren­zie­run­gen und da­mit zur Ver­wir­rung füh­ren.
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