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E. Was ist das stell­ver­tre­tende com­mo­dum?

II. Auf wel­che Schuld­ver­hält­nisse fin­det § 285 BGB An­wen­dung?

Das stell­ver­tre­tende com­mo­dum kann grund­sätz­lich im­mer her­aus­ver­langt wer­den, wenn eine Leis­tungspflicht we­gen Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) er­lischt. Im Ein­zel­nen gilt da­bei:

  • Dies ist ins­be­son­dere auch der Fall bei Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis­sen (§ 346 Abs. 1 BGB), wenn eine Par­tei die emp­fan­gene Leis­tung nicht zu­rück­ge­ben kann. Dann muss sie zu­min­dest Ver­si­che­rungs- und Er­satz­leis­tun­gen her­aus­ge­ben; dies wird auf den Wer­ter­satz­an­spruch (§ 346 Abs. 2 BGB) an­ge­rech­net.
  • In ver­trag­li­chen Schuld­ver­hält­nissen sind vor­ran­gig die Re­geln des Ge­währ­leis­tungs­rechts (etwa § 437 BGB) zu prü­fen. Bei ei­ner nicht re­pa­ra­blen Schlecht­leis­tung fin­det § 285 BGB grund­sätz­lich keine An­wen­dung.
  • Im Rah­men des Be­rei­che­rungs­rechts fin­det § 285 BGB keine An­wen­dung, da an­sons­ten § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB um­gan­gen wür­den. Nur bei der ver­schärf­ten Haf­tung (§ 818 Abs. 4 BGB, § 819 Abs. 1 BGB) greift § 285 BGB als "all­ge­meine Vor­schrift".
  • Aus­ge­schlos­sen ist die An­wen­dung von § 285 BGB auf den ding­li­chen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB. Da­für gibt es zwei Grün­de: Ei­ner­seits ist eine er­hal­tene Ver­si­che­rungs­leis­tung oder Ge­gen­leis­tung kein Er­satz für den nach § 985 BGB zu ver­schaf­fen­den Be­sitz (son­dern für das Ei­gen­tum), an­de­rer­seits wür­den so § 989 BGB und § 990 BGB um­gan­gen (wie § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB oben).
  • Un­pro­ble­ma­tisch ist schließ­lich die An­wen­dung im De­likts­recht (§ 823 BGB) oder in der Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§ 677 BGB).
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