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E. Was ist das stellvertretende commodum?
II. Auf welche Schuldverhältnisse findet § 285 BGB Anwendung?
Das stellvertretende commodum kann grundsätzlich immer herausverlangt werden, wenn eine Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt. Im Einzelnen gilt dabei:
- Dies ist insbesondere auch der Fall bei Rückgewährschuldverhältnissen (§ 346 Abs. 1 BGB), wenn eine Partei die empfangene Leistung nicht zurückgeben kann. Dann muss sie zumindest Versicherungs- und Ersatzleistungen herausgeben; dies wird auf den Wertersatzanspruch (§ 346 Abs. 2 BGB) angerechnet.
- In vertraglichen Schuldverhältnissen sind vorrangig die Regeln des Gewährleistungsrechts (etwa § 437 BGB) zu prüfen. Bei einer nicht reparablen Schlechtleistung findet § 285 BGB grundsätzlich keine Anwendung.
- Im Rahmen des Bereicherungsrechts findet § 285 BGB keine Anwendung, da ansonsten § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB umgangen würden. Nur bei der verschärften Haftung (§ 818 Abs. 4 BGB, § 819 Abs. 1 BGB) greift § 285 BGB als "allgemeine Vorschrift".
- Ausgeschlossen ist die Anwendung von § 285 BGB auf den dinglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dafür gibt es zwei Gründe: Einerseits ist eine erhaltene Versicherungsleistung oder Gegenleistung kein Ersatz für den nach § 985 BGB zu verschaffenden Besitz (sondern für das Eigentum), andererseits würden so § 989 BGB und § 990 BGB umgangen (wie § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB oben).
- Unproblematisch ist schließlich die Anwendung im Deliktsrecht (§ 823 BGB) oder in der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB).
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