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V. Wel­che wei­te­ren Fol­gen hat der Ver­zug?

1. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat der Ver­zug auf das Ver­tre­ten­müs­sen (§ 287 BGB)?

Ab dem Zeit­punkt des Ver­zug­s­ein­tritts hat der Schuld­ner "jede Fahr­läs­sig­keit" zu ver­tre­ten (§ 287 S. 1 BGB). Das be­deu­tet, dass eine ver­trag­lich oder ge­setz­lich (z.B. § 521 BGB, § 680 BGB) be­schränkte Haf­tung auf Vor­satz, grobe Fahr­läs­sig­keit oder ei­gen­üb­li­che Sorg­falt (§ 277 BGB) ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr gilt. Es han­delt sich um eine spie­gel­bild­li­che Re­ge­lung zu § 300 Abs. 1 BGB, der bei An­nah­me­ver­zug die Haf­tung des Schuld­ners auf Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit be­schränkt, also eine ge­setz­lich oder ver­trag­lich ver­schärfte Haf­tung ver­drängt. Die da­durch ein­tre­tende Fahr­läs­sig­keitshaf­tung soll nach hM so­wohl für Leis­tungspflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB) als auch für Rück­sichts­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) gel­ten.

Wei­ter­ge­hend be­stimmt § 287 S. 2 BGB so­gar, dass der Schuld­ner für Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung bzw. Un­ter­gang (§ 275 BGB) ei­ner Leis­tungspflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) durch Zu­fall haf­tet. Zu­fall be­deu­tet, dass we­der Schuld­ner noch Gläu­bi­ger (bzw. de­ren Hilfs­per­so­nen) die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten ha­ben; ein Ein­wir­ken Dritter ist hin­ge­gen Zu­fall im Sinne der Re­ge­lung. Liegt also Ver­zug vor, ge­nügt es nicht, dass der Schuld­ner nach­weist, dass eine Be­schä­di­gung oder Zer­stö­rung auch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) ein­ge­tre­ten wä­re. Al­ler­dings kann der Schuld­ner nach­wei­sen, dass der Scha­den auch bei recht­zei­ti­ger Leis­tung ein­ge­tre­ten wäre - also die Ver­zö­ge­rung nicht für den Ver­lust des Gläu­bi­gers ur­säch­lich war (§ 287 S. 2 a.E. BGB). Für § 287 BGB spielt es keine Rol­le, ob Scha­denser­satz statt der Leis­tung oder ne­ben der Leis­tung ver­langt wird. Für Rück­sichts­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) greift die Zu­falls­haf­tung hin­ge­gen schon nach dem Wort­laut nicht ein.

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