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C. Was ist ein "Wi­der­ruf" (§ 355 BGB)?

VI. Wel­che Fol­gen hat ein Wi­der­ruf?

Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind die je­weils emp­fan­ge­nen Leis­tungen un­ver­züg­lich, d.h. ohne schuld­haf­tes Zö­gern (§ 121 BGB) zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Im Üb­ri­gen ist wie­der nach dem je­wei­li­gen Wi­der­rufsrecht zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Für Wi­der­rufsrechte nach § 312g BGB gilt § 357 BGB, so­weit diese keine Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen be­tref­fen.
    • Da­nach gilt eine ab­so­lute Höchst­frist von 14 Ta­gen für die Rück­ge­währ­pflicht, die für den Un­ter­neh­mer mit Zu­gang der Wi­der­rufser­klä­rung und den Ver­brau­cher mit de­ren Ab­gabe be­ginnt (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Al­ler­dings ist der Ver­brau­cher vor­leis­tungs­pflich­tig (§ 357 Abs. 4 BGB). Das heißt der Un­ter­neh­mer muss seine Rück­leis­tungs­pflicht erst er­fül­len, wenn der Ver­brau­cher nach­wei­sen kann, dass er seine Rück­leis­tungs­pflicht er­füllt hat. Die Rück­sen­de­kos­ten trägt der Ver­brau­cher nur dann, wenn er dar­auf hin­ge­wie­sen wurde (§ 357 Abs. 5 BGB). Der Un­ter­neh­mer trägt die Rück­sen­de­kos­ten, wenn er sie frei­wil­lig tra­gen möchte (§ 357 Abs. 5 S. 2 BGB) und dar­über hin­aus auch dann, wenn die Ware ur­sprüng­lich in die Woh­nung des Ver­brau­chers ge­bracht wurde und die Rück­sen­dung der Post auf­grund der Be­schaf­fen­heit der Ware aus­ge­schlos­sen ist (§ 357 Abs. 7 BGB). Al­ler­dings muss der Un­ter­neh­mer in je­dem Fall die Kos­ten der ur­sprüng­li­chen Sen­dung zu­rück­ge­wäh­ren, so­fern sol­che an­ge­fal­len sind (§ 357 Abs. 2 BGB). Die Ge­fahr ei­nes Ver­lusts oder ei­ner ver­spä­te­ten Zu­stel­lung der recht­zei­tig ver­sand­ten Ware trägt der Un­ter­neh­mer (§ 355 Abs. 3 S. 3, S. 4 BGB).
    • Der Ver­brau­cher ist zum Wer­ter­satz (§ 357a Abs. 1 BGB) ver­pflich­tet, so­weit er einen Wert­ver­lust ver­ur­sacht hat, 1. der auf einen Um­gang mit den Wa­ren zu­rück­zu­füh­ren ist, der zur Prü­fung der Be­schaf­fen­heit, der Ei­gen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­weise der Wa­ren nicht not­wen­dig war, 2. und der Un­ter­neh­mer den Ver­brau­cher nach Ar­ti­kel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB über des­sen Wi­der­rufs­recht in­for­miert hat. Nach den eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben ist dies eng zu ver­ste­hen - der Ver­brau­cher soll mit der Ware nur so um­ge­hen und sie nur so in Au­gen­schein neh­men dür­fen, wie er dies in ei­nem Ge­schäft hätte tun dür­fen. In­so­weit ist die Wer­ter­satz­pflicht hier stren­ger als nach § 346 BGB!
    • Der Ver­brau­cher ist un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 357a Abs. 2 BGB auch zum Wer­ter­satz ver­pflich­tet, wenn der Ver­trag die Lie­fe­rung von Gas, Was­ser oder Strom zum In­halt hat­te.
    • Um­strit­ten ist, in­wie­weit ne­ben Rück­sen­dung und Wer­ter­satz auch Scha­denser­satzan­sprü­che bei Un­mög­lich­keit der ord­nungs­ge­mä­ßen Rück­ab­wick­lung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) be­ste­hen - dem könnte § 361 Abs. 1 BGB ent­ge­gen­ste­hen.
  • Für Ver­brau­cherdar­le­hen und an­dere Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen gilt § 357b BGB. Da­nach ist spä­tes­tens in­ner­halb von 30 Ta­gen zu­rück­zu­zah­len (§ 357b Abs. 1 BGB; eine Wer­ter­satz­pflicht für Ver­träge über Fi­nan­zie­rungs­hil­fen ist nach Hin­weis und Zu­stim­mung mög­lich (§ 357b Abs. 2 BGB). Für den Zeit­raum zwi­schen Aus­zah­lung und Rück­zah­lung ist der Soll­zins (§ 489 Abs. 5 BGB) zu leis­ten (§ 357b Abs. 3 S. 1 BGB ).
  • Bei Ver­trä­gen über die Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Pro­dukte gilt § 327p BGB ent­spre­chend (§ 357 Abs. 8 BGB).
  • Wei­tere Son­der­re­ge­lun­gen fin­den sich in § 357c BGB für Teil­zeit­wohn­rech­te­ver­trä­ge, in § 357d BGB für Ra­ten­lie­fe­rungs­ver­trä­ge, die nicht un­ter § 312g BGB fal­len - also we­der im Fern­ab­satz noch au­ßer­halb von Ge­schäfts­räu­men ge­schlos­sen wur­den - und in § 357e BGB für Ver­brau­cherbau­ver­träge i.S.v. § 650i BGB.
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