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III. Was ist per­sön­li­che Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 3 BGB)?

1. Wann ist die per­sön­li­che Leis­tung un­zu­mut­bar?

Er­for­der­lich ist ein Hin­der­nis, des­sen Über­win­dung dem Schuld­ner per­sön­lich nicht zu­mut­bar ist. Dies ist der Fall, wenn ge­wich­tige In­ter­es­sen be­trof­fen sind, na­ment­lich bei Be­ein­träch­ti­gung von grund­recht­lich ge­schütz­ten Rechts­po­si­tio­nen.

Zu den­ken ist etwa an die kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit und das Le­ben (Art. 2 Abs. 2 GG): Wer zum Wehr­dienst in sei­nem Hei­mat­staat ein­ge­zo­gen wird, wo bei Ver­wei­ge­rung die To­dess­trafe droht, darf seine Ar­beit in Deutsch­land so lange ver­wei­gern, bis die Ab­leis­tung der Wehr­pflicht im Aus­land er­folgt ist. Nichts an­de­res kann bei an­ge­droh­ten Ter­ror­an­schlä­gen oder In­fek­ti­ons­ge­fahr am Ar­beits­platz gel­ten. Ebenso kann ein Arzt­be­such im Ein­zel­fall auch wäh­rend der Ar­beits­zeit er­for­der­lich wer­den.

Eben­falls mög­lich ist die Be­rück­sich­ti­gung von Ehe und Fa­mi­lie (Art. 6 Abs. 1 GG): Ist das Kind ei­ner Sän­ge­rin le­bens­be­droh­lich er­krankt, darf sie ih­ren Auf­tritt ab­sa­gen. Ebenso wird man dem Ar­beit­neh­mer er­mög­li­chen müs­sen, sei­nen schwer ver­letz­ten Ehe­gat­ten zu ver­sor­gen.

Da­von un­be­rührt bleibt zu­nächst eine po­ten­ti­elle Haf­tung des Schuld­ners auf Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. bei ei­nem be­reits bei Ver­tragsschluss be­ste­hen­den Hin­der­nis nach § 311a Abs. 2 BGB. Dar­auf weist § 275 Abs. 4 BGB aus­drück­lich hin. Al­lein die Ver­wei­ge­rungs­be­fug­nis ent­bin­det den Schuld­ner also nicht von der Pflicht, et­waige nach­tei­lige Ver­mö­gens­fol­gen aus­zu­glei­chen.

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